linksunten-Verbot

FSK-Interview zur Durchsuchung bei Radio Dreyeckland in vergangenen Woche - Einige Einordnungen

Wie soll die Betätigung oder der organisatorische Zusammenhalt eines vermeintlichen Vereins in strafrechtlich relevanter Weise unterstützt werden können, wenn der vermeintliche Verein, nicht (mehr) existiert oder jedenfalls in der Weise, die zur Begründung seines Verbotes herangezogen wurde, gar nicht mehr tätig ist?

 

Am Montagabend wurde vom Freien Sender-Kombinat (FSK) Hamburg ein ca. 3/4-stündiges Interview mit einigen Einordnungen zu der Durchsuchung, die vor einer Woche bei Radio Dreyeckland in Freiburg stattfand, gesendet. - Hier werden die Gliederung des Interviews und eine ergänzende Link- und Literaturliste sowie zwei kleine Korrekturen zur Verfügung gestellt. Besonders sei auf zwei kurze Ausschnitte aus dem Interview hingewiesen:

 

(Linksunten) Hausdurchsuchung gegen Radio Dreyeckland

Heute morgen wurden Räumlichkeiten von Redakteuren des freien Senders Radio Dreyeckland und die Räumlichkeiten des Radios im Grethergelände durchsucht.

Ein neues linksunten? (Pro und Contra)

Liebe Genossinnen und Genossen, liebe MitstreiterInnen,

 

durch das (überraschende?) Urteil des Bundesverwaltungsgericht, dass „Regelungsgegenstand“ des linksunten-Verbotsbescheides vom August 2017 „nicht das Verbot des unter der Internetadres­se ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals“ sei, stellt sich nun auch ganz akut die Frage, ob linksunten nicht demnächst auch wieder mit neuen [*] Artikeln herausgeben werden sollte.

 

Dabei stellen sich aber ein paar Probleme, z.B.:

 

  • Kann so ohne weiteres eine etablierte Struktur durch ein neues Team übernommen werden?

  • Sind überhaupt noch die politischen Bedingungen gegeben, die zur Gründung von linksun­ten führten?

  • Auf welche Moderationskriterien könnten sich neue Leuten einigen?

  • Wie wäre das Verhältnis zu de.indymedia? Wird überhaupt (wieder/weiterhin) ein zweites IMC gewollt/benötigt?

  • Und natürlich: Wie soll mit repressions-trächtigen Artikeln und Kommentaren umgegangen werden?

 

Dies sind nur ein paar Fragen, die geklärt werden sollten, bevor sich eventuell an ein solch an­spruchsvolles Projekt heranwagt wird.

 

Was außerdem auf jeden Fall gebraucht würde:

 

  • Menschen mit genügend technischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

  • Ein Mindestmaß an ‚linkspolitischem‘ Bewusstsein.

  • Ein Mindestmaß an Risikobereitschaft, sich notfalls auch juristisch auseinanderzusetzen. –

 

Wir würden vorschlagen, zunächst eine öffentliche, schriftliche Diskussion zu führen, ob überhaupt Bedarf für ein neues linksunten besteht.

 

Dafür haben wir außer dieser Einleitung noch zehn – teilweise erläuterte – Fragen (s. unten) for­muliert und eine Webseite zu-diskutierende-fragen.net eingerichtet. [**]

 

Für jede dieser zehn Fragen ist dort eine Unterseite eingerichtet, unter der Kommentare gepostet werden können. Die Kommentare werden verschachtelt angezeigt, sodass klar ist, welche Kom­mentare sich aufeinander beziehen.

 

Sollte sich abzeichnen, daß eine hinreichende Zahl von potentiellen LeserInnen sowie eventuellen ModeratorInnen und AdministratorInnen Interesse an einem neuen linksunten hat, würden wir bei­de dafür sorgen, daß wir auch verschlüsselt zu erreichen sind.

 

Mit solidarischen Grüßen

 

Achim Schill / Detlef Georgia Schulze

 

[*] Vgl. das Archiv der alten Artikel: https://linksunten.indymedia.org/.

 

[**] Selbstverständlich können auch längere Antworten zur Grundidee bzw. zu dem Gesamtkomplex von Fragen geschrieben werden. Diese sollten dann aber vielleicht besser hier – bei de.indy – oder an anderer geeigneter Stelle veröffentlicht werden. Bei Bedarf würden wir aber auch auf der von uns eingerichteten Seite die Möglichkeit, nicht nur Kommentare, sondern auch Artikel zu posten, schaffen.

 

linksunten.indymedia – was ist eigentlich noch verboten?

Webseite des Bundesverwaltungsgerichts - Link zum linksunten-Urteil

Bereits am 14. Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Begründung seines am 29. Januar mündlich verkündeten Urteils*1 in Sachen linksunten.indymedia veröffentlicht. Dies wurde jetzt erst – aufgrund einer Presseerklärung der AnwältInnen der damaligen KlägerInnen bekannt. In der Presseerklärung teilen die AnwältInnen zugleich mit, daß sie im Namen ihrer MandantInnen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil erhoben haben. Soweit – so bereits am 29. Januar nach der mündlichen Verhandlung angekündigt.

Erstaunlich ist allerdings, daß sie folgenden Satz aus der schriftlichen Urteilsbegründung in ihrer Presseerklärung nicht erwähnen: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation […].“ (Textziffer 33; Hervorhebungen hinzugefügt)

Wenn es ohne Rechte mit der ‚Wildheit‘ schnell vorbei ist...

"Zündlumpen"-Artikel "Einige Überlegungen zum Fall linksunten.indymedia"

 

Am Freitag hat hier Gen. systemcrash (Achim Schill) die Zusammenfassung einer Diskussion zwischen dem anarchistischen Wochenblatt Zündlumpen einerseits sowie Achim, Peter Nowak und mir andererseits über Pressefreiheit und Widerstand gegen das Verbot von linksunten.indymedia veröffentlicht.

Darunter gab es zwei kritische Ergänzungen – eine von „Freundin“ von 21.02. um 17:15 Uhr und eine von „only me“ vom 22.02. um 01:30 Uhr.

Da meine Rückantwort auf „Freundin“ seit 1 ½ Tagen in der Moderationsschleife hängt, hier nun ein Versuch, die Diskussion mit einem separaten Artikel fortzusetzen:

 

Das Leipziger Landdogma und der wirkliche Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz

Artikel 9 Grundgesetz

Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage gegen das Verbot von linksun­ten.indymedia verhandelt und – nach mehreren Stunden Beratungszeit auch gleich das Er­gebnis verkündet. Das Gericht kam dabei zu dem – zumindest vertretbaren – Ergebnis, der HerausgeberInnen-Kreis sei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen. Zumindest vertretbar ist dieses Ergebnis angesichts der Weite des vereinsgesetzlichen Vereinsbegriffs: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbil­dung unterworfen hat.“

Widerstand nun offiziell verboten - sind wir jetzt alle Verein?

Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht das Verbot von linksunten.indymedia.org bestätigt. Zum Einen, weil es eine linke Gegenöffentlichkeit herstellt und zum anderen der Verein nicht durch seine Mitglieder bei der Klage vertreten war.

Warum die juristische und politische Auseinandersetzung um das Verbot von linksunten.indymedia mit dem morgigen Prozeß vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu Ende sein wird

In der online-Ausgabe des neuen deutschland ist heute Nachmittag ein Interview mit Rechtsanwalt Sven Adam erschienen. Er vertritt eine der Personen, die bereits 2017 Klage gegen das Verbot von linksunten.indymedia erhoben hatten. In dem Interview spricht er offen ein Problem an, vor dem die KlägerInnen stehen. Auf die Frage, „Haben Sie eine Einschätzung, wie das Gericht entscheiden wird?“, antwortet er:

 

„Im schlimmsten Fall weist es die Klage ab und sagt, wir seien nicht klagebefugt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt, dass gegen ein Vereinsverbot nur der betroffene Verein klagen kann, also die Prüfung und Aufhebung des Verbots nur durch den Verein selbst betrieben werden kann. Jetzt haben wir das Problem, dass die Kläger nicht als Verein, sondern als Einzelpersonen klagen, da nach unserer Auffassung dieser Verein nicht existiert. […]. Deswegen könnte es sein, dass die Richter uns einfach sagen, wir kommen erst gar nicht zu der Frage, ob das Verbot rechtmäßig ist oder nicht.“ [1]

 

Die kurzen Beine von Bundesinnenministerium und Bundesamt für Verfassungsschutz

Katalogkarte der Humboldt-Universität zur Dissertation von Fritz Werner (Greifswald, 1934), später Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

(((i))) linksunten.indymedia.org – das erste Vereinigungsverbot gegen links seit 1964?

 

Das Bundesinnenministerium – als Tarnfirma des Bundesamtes für Verfassungsschutz – behauptet im Verfassungsschutz-Bericht 2018 auf S. 139: „Das Verbot [von linksunten.indymedia 2017] war das erste einer linksextremistischen Vereinigung seit Inkrafttreten des Vereinsgesetzes im Jahr 1964.“

In einem Artikel, der am Mittwoch bei neue-debatte.com erschienen ist, stelle ich die historische Wahrheit klar. Ich zeige,

Pressespiegel zum 2. Jahrestag des linksunten-Verbotes

Bundesanzeiger vom 25.08.2017

Am 25. August 2017 wurde das Verbot von linksunten.indymedia - im Zuge von mehreren Haussuchungen in Freiburg - bekannt. Während im vergangenen Jahr der erste Jahrestag des Verbotes weitgehend verschlafen wurde, gab es dieses Jahr immerhin eine Soli-Demo für linksunten sowie YPG und Roter Hilfe in Leipzig (Aufruf: https://de.indymedia.org/node/36504; Redebeitrag zu linksunten: https://de.indymedia.org/node/36596) sowie im Vorfeld des Jahrestages Veranstaltungen in Bochum (Vortragsmitschnitte), Hamburg (Ankündigung) und Berlin (Berichte: EmRaWi, Telepolis, de.indymedia) und im unmittelbaren Umfeld des Jahrestages eine etwas breitere - aber weiterhin ziemlich schmale - Medienresonanz (siehe nachfolgenden Pressespiegel).

Einen guten Überblick über die vergangenen zwei Jahre seit dem Verbot gibt eine Sonderseite von labournet.de, die weiterhin aktualisiert: http://www.labournet.de/interventionen/solidaritaet/solidaritaet-gegen-das-verbot-von-linksunten-indymedia-widerstand-gegen-polizeistaat/.

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