Pressefreiheit in Deutschland: Medienunternehmen sind – verbotsfähige – Vereine :o
Vor fast zwei Jahren hatte das Bundesinnenministerium (BMI) die – auch von Linksradikalen genutzte – internet-Plattform linksunten.indymedia als „Verein“ verboten. Die juristischen Laien und Laiinnen, die sich aus technik-/internet-affiner Sicht mit dem Verbot befaßt hatten, hatten sich damals, im August 2017, eh gewundert: Denn es gab auch vor dem Verbot keinen eingetragenen Verein „linksunten.indymedia“. Diejenigen, die wußten, daß der Vereins-Begriff des deutschen Vereinsgesetzes sehr weit ist, staunten ebenfalls: Denn auch nach diesem weiten Vereins-Begriff kommt es zwar nicht auf die Eintragung ins Vereinsregister an, muß es sich aber jedenfalls um irgendeine Art von ‚Zusammenschluß’ handeln, und die einzelnen ‚Mitglieder’ müssen sich einer „organisierten Willensbildung unterworfen“ haben (siehe noch einmal FN 2). Daß ein autonom-anarchistisch-sozialbewegtes Zeitungsprojekt nach diesem bürgerlichen – und stalinistischen – ‚Unterwerfungs’-Modell funktioniert, erscheint doch als recht gewagte Hypothese…
Ganz eindeutig ist aber, daß § 17 Vereinsgesetz bestimmt, daß, wenn die üblichen Vereinsverbotsgründe vorliegen, das Vereinsgesetz auch „auf Aktiengesellschaften, […], Gesellschaften mit beschränkter Haftung, […], Genossenschaften, […] anzuwenden“ ist (und die „üblichen Verbotsgründe“ können schnell erfüllt sein; siehe: Nicht (nur) „linksunten“ – einige Beispiele, in denen es sich DEFINITIV um Vereine handelt). Das BMI-Konstrukt ‚Medienverbot via Vereinsverbot’ bedroht also nicht nur eher informelle Strukturen – wie vermutlich im Falle linksunten.indymedia –, sondern auch als Unternehmen organisierte Medien.
Dies ist nicht bloß eine hypothetische Möglichkeit, sondern hat historische Vorbilder (so wurde bspw. am 13. Juni 2008 eine kurdische Fernsehproduktionsfirma in Wuppertal verboten). Um mehrere solcher Vorbilder soll es im Folgenden gehen: