Weinseliger Strafbefehl?

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Das Amtsgericht Tiergarten (Gebäude Wilsnacker Str.) in Berlin

 

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten stellte mir vor einigen Tagen einen Strafbefehl zu. Ich soll 900 Euro zahlen, weil ich am 1. Februar 2020 unter der Adresse linksunten.tachan­ka.org ein Archiv von linksunten.indymedia veröffentlicht haben soll. Damit sollen ich eine Straftat nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Vereinsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__20.html) begangen haben.

 

Es folgt die Zusammenfassung von Abschnitt I. meines Einspruchs gegen den Strafbefehl.

 

 

 

a) Für eine Verwendung von Kennzeichen des ‚Verein[s] ›linksunten.indymedia‹‘ am 01.02.2020 wäre nicht § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 Vereinsgesetz, sondern § 86a Strafgesetzbuch einschlägig.

 

 

b) Allerdings wurde das Archiv der Website linksunten.indymedia.org gar nicht – wie aber im Strafbefehl behauptet wird – am 01.02.2020, sondern spätestens am 16.01.2020 unter der Adresse https://linksunten.tachanka.org veröf­fentlicht. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft also – nach der Blindhund-Methode – doch die einschlägige Norm benannt.

 

 

c) Allerdings wird unter der im Strafbefehl ge­nannten Adresse https://linksunten.tachan­ka.org gar nicht – wie aber im Strafbefehl be­hauptet wird – der Schriftzug ‚(((i))) linksun­ten.indymedia.org‘ verwendet. Dort wird viel­mehr der Schriftzug ‚(((i))) linksunten Archiv‘ verwendet.

 

 

d) Ein ‚Verein ›linksunten.indymedia‹‘ existierte vermutlich nie; auch der alte BetreiberInnen­kreis der Website linksunten.indymedia (na­mens IMC linksunten) existiert wahrscheinlich seit spätestens Mai 2019 nicht mehr.

 

Die Verwendung von Kennzeichen ist in Bezug auf nicht-nationalsozialistische Organisationen aber nur dann strafbar, wenn die Organisation zum Verwendungs-Zeitpunkt verbotswidrig fort­bestand. Letzteres (der Fortbestand) ist aber für Anfang 2020 weder in Bezug auf den an­geblichen ‚Verein ›linksunten.indymedia‹‘ noch in Bezug auf den alten BetreiberInnenkreis der Website linksunten.indymedia.org beweisbar.

 

e) Selbst wenn im hier interessierenden Kon­text der Tatbestand des § 86a Absatz 1 StGB verwirklicht wäre, würde § 86a Absatz 3 StGB in Verbindung mit § 86 Absatz 4 StGB einer Be­strafung entgegenstehen, da es sich bei dem linksunten-Archiv um eine Dokumentation han­delt.

 

 

f) Die Veröffentlichung unter der Adresse https://linksunten.tachanka.org erfolgte nicht durch mich.

 

 

g) Sehr wohl erfolgte aber die Spiegelung des linksunten-Archivs, die unter der Adresse links-wieder-oben-auf.net vorgenommen wurde, durch mich. Dort ist in der Tat der Schriftzug ‚(((i))) linksunten.indymedia‘ zu sehen. Auch dafür gilt das vorstehend sub d) und e) Gesag­te; der Schriftzug ist also auch dort nicht straf­bar.

 

h) Auch meine Spiegelung erfolgte nicht am 01.02.2020 (= angeblicher Tattag, auf den sich der Strafbefehl bezieht), sondern irgendwann nach dem 16.01.2020 und vor dem 27.01.2020.

 

Erstaunlicherweise ist aber meine tatsächliche Tat gar nicht Gegenstand des Strafbefehls bzw. der Anklage. Weiterer Vortrag, warum auch meine tatsächlich Tat rechtmäßig ist, bleibt vor­behalten.

 

 

i) Es stellt sich die Frage, ob der Strafbefehls-Antrag der Staatsanwaltschaft ein Produkt ei­ner allzu wein- oder bierselig geratenen Ge­burtstags- oder Jubiläumsfeier in der Staats­schutz-Abteilung der Berliner Staatsanwalt­schaft ist.

 

Meine tatsächliche Spiegelung des linksunten-Archivs gibt es nur noch als Kopie bei archive.org:

https://web.archive.org/web/20200125002054/http://links-wieder-oben-auf.... / https://web.archive.org/web/20200125002054/http://www.links-wieder-oben-....

Weitere Informationen zum Fall:

Antirep-Aktivistin und Rechtstheoretikerin Detlef Georgia Schulze soll sich nach dem deutschen Vereinsgesetz strafbar gemacht haben (im untergrundblättle von gestern).

 

Siehe auch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe im Radio Dreyeckland-Prozeß wegen Verlinkung des Archivs von linksunten.indymedia:

https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001587494.

 

 

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Ergänzungen

 

Das Amtsgericht Tiergarten (Gebäude Wilsnacker Str.) in Berlin (15. Juli 2014).

A.Savin.

https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:WilsnackerStr_B-Tiergarten_Amtsgeric....

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