Von der Kritik zur Selbstkritik?

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Teil II. eines Gesprächs aus Anlass der Entscheidung

 

des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „linksunten.indymedia“

 

 

 

Wir hatten das Gespräch in Teil I. – abgesehen von einzelnen Einwürfen und Vorhalten von Seiten Achims – sehr stark in Frage (Achim)- und Antwort (dg)-Form gehalten. Teil II. hat sich nun eher – insbesondere am Anfang – zu einer Diskussion entwickelt, weshalb wir nun jeweils die Namen nennen. Achims Beiträge sind nun deutlich mehr als Fragen oder Einwürfe. Außerdem hat sich in diesem Teil auch Peter Nowak an dem Gespräch beteiligt. Wir alle drei hatten 2017 zusammen eine Protesterklärung gegen das ‚linksunten-Verbot‘ veröffentlicht, um deren juristischen Folgen und deren politische Folgelosigkeit es gleich am Anfang dieses Teils geht.

 

 

 

I. Drei Thesen aus dem als .pdf-Anhang beigefügten Gespräch:

 

 

 

Achim: „Die Unterscheidung von Meinung und Handlung ist eine liberale Errungenschaft des Strafrechts, die aber politisch dem konjunkturellen Kräfteverhältnis ausgesetzt ist.“ (S. 13)

 

 

 

Peter: „Wir hatten […] die Nutzer*innen und Leser*innen aufgerufen, sich mit dem verbotenen Medium (linksunten) zu solidarisieren und damit auszudrücken: ‚Wir wollen Indymedia-Linksunten als links-pluralistisches Medium erhalten‘. [...]. Ich denke, unser Ansatz war richtig und entsprach auch dem, was Indymedia bzw. Indymedia-Linksunten ausdrückte. Es war ein Medien von linken Initiativen. Und unser Versuch zeigte auch, dass es eben diese solidarischen Nutzer*innen scheinbar nicht mehr gibt. Damit war das Konzept politisch eigentlich schon gestorben, unabhängig von den Entscheidungen der Justiz. Daher gibt es jetzt auch keinen Versuch eines Neustarts mehr, das ist ja, wie dg auch schon erklärte, eine politische und keine juristische Frage.“

 

 

 

dg: „Die öffentlichen anwaltlichen Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem ‚linksunten-Verbot waren in mindestens zwei Fällen von einer legalistischen ‚déformation professionnelle‘ (S. 38) gekennzeichnet:

  • Nachdem wir das gegen uns vom LKA Berlin geführte Ermittlungsverfahren bekannt machten erklärte Rechtsanwalt Sven Adam: ‚Vieles steht und fällt mit der Frage, ob das Verbot letztlich rechtskräftig wird oder nicht. Wir sind jedenfalls davon überzeugt, dass das Verbot letzten Endes aufgehoben werden muss.‘

    Damit wurde eine apathische Haltung des Abwartens und Starrens auf das Bundesverwaltungsgericht begünstigt; dem wurde auch politisch aus der Szene nichts entgegengesetzt. (S. 2 f.)

  • Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen ‚linksunten‘ erklärte Lukas Theune: ‚Eine Plattform linksunten.indymedia.org darf zurzeit nicht betrieben werden. […] man darf keine solche Seite betreiben.‘

    Damit wurde sogar die Möglichkeit untergraben, dass Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung, ‚Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation‘
    (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; meine Hv.), beim Wort zu nehmen. (S. 39)“

 

 

II. Quelle für Zitat neben dem abstract:

 

 

 

https://mao-archiv.de/Scans/BRD/REP/Russell-Tribunal/004/Hamburg_Vorbereitungsgruppe_Russell_Tribunal_Zensur_1978_11.jpg

 

via

 

https://mao-projekt.de/BRD/REP/RT/Russell-Tribunal_004.shtml

 

(Der § 88a Strafgesetzbuch galt von 1976 bis 1981: https://lexetius.de/StGB/88a,2.)

 

 

 

 

 

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