Kundgebung am Vorabend des 1. Mai vor Verwaltungsgericht erstritten

Infostand Saarburger Maibündnis

Unter dem Motto „Heraus zum 1. Mai – internationaler Kampftag der Arbeiter*innenklasse“ führte das antifaschistische und antikapitalistische Saarbuger Maibündnis, bestehend aus linken, sozialistischen sowie kommunistischen Jugend- und Parteiverbänden eine Kundgebung mit Infostand am 30.04.2020 erfolgreich und entgegen der ursprünglichen Ablehnung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg durch.

Unter dem Motto „Heraus zum 1. Mai – internationaler Kampftag der Arbeiter*innenklasse“ führte das antifaschistische und antikapitalistische Saarbuger Maibündnis, bestehend aus linken, sozialistischen sowie kommunistischen Jugend- und Parteiverbänden eine Kundgebung mit Infostand am 30.04.2020 erfolgreich und entgegen der ursprünglichen Ablehnung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg durch. Im wesentlichen sollte die Arbeiter*innenklasse, trotz bestehender Einschränkungen durch die Corona-Bekämpfungs-Verordnungen (CoBeLV), die Möglichkeit gegeben werden sich über aktuelle Arbeitskämpfe sowie für die fortbestehend immens wichtige Bedeutung des "Tag der Arbeit" sensibilisiert werden. Trotz schlechten Wetters und der Einhaltung der üblichen Regeln zu Verhinderung weiterer Corona-Infektionen, entnahmen sich durchweg Passantinnen und Passanten am Stand rote Nelken und Informationsmaterial.Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg entschied am 28.04.2020 zunächst nach längerer Prüfung der Anmeldung einer Versammlung vom 22.04.2020, dass die Durchführung der Veranstaltung mit Berufung auf die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sowie im Hinblick auf Publikumsverkehr eines dem Versammlungsort angrenzendem Eiscafés, nicht durchgeführt werden darf. Hiergegen reichte der Versammlungleiter einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier ein, welches am 30.04.2020, wenige Minuten vor offiziellem Beginn der Veranstaltung entschied, dass dem hohen Gut der Versammlungsfreiheit fußend auf Artikel 8 des Grundgesetz nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Die Versammlung wurde somit mittels Beschluss vom 30.04.2020 dem Anmelder am präferierten Ort gewehrt. Beschluss des Verfassungsgericht Trier:https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/6_L_1180-20_TR_Beschluss_vom_30-04-2020.pdf

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