Ein oberlandesgerichtlicher Griff in die Mottenkiste

 

 

 

Teil III meiner Serie bei den taz-Blogs zum Beschluß des Oberlandesgericht Stuttgarts in Sachen „Radio Dreyeckland“ ist erschienen.

 

 

Wie bereits an verschiedenen Stellen (zuletzt: publikum.net vom gestrigen Tage [08.07.2023]) berichtet, hat das Oberlandesgericht das strafrechtliche Hauptverfahren gegen den Journalisten Fabian Kienert von Radio Dreyeckland wegen angeblicher Unterstützung einer verbotenen Vereinigung durch Veröffentlichung eines Artikels (sic!) – nach zuvor gegenteiligem Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – Mitte Juni nun doch eröffnet.

 

 

Hier eine kurze Zusammenfassung meines taz-Blogs-Artikel, der nur einen Teil der möglichen Einwände gegen den OLG-Beschluß vorbringt (für weitere Einwände siehe bereits: de.indymedia vom 23.06.2023):

 

 

 

 

 

1. Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich in seiner Entscheidung vom 12.06.2023 in Sachen „Radio Dreyeckland“ auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997:

 

„Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist […] überschrit­ten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Ver­einigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzie­len (BGH, Urteil v. 09.04.1997, 3 StR 387/96).“ (S. 15 des OLG-Beschlusses vom 12.06.2023)

 

 

 

2. a) Dort sagte der BGH zweierlei: aa) Unterstützung einer mit Betätigungsverbot be­legten Vereinigung sei eine Form des Zuwiderhandelns gegen das Betätigungsverbot. Ob dies zutrifft, ist für den Fall „Radio Dreyeckland“ nicht von Bedeutung. Wichtig für diesen Fall ist vielmehr – bzw. wäre, wenn sich die BGH-Rechtsprechung seit 1997 nicht geändert hätte – der Punkt bb) aus der BGH-Entscheidung von 1997: „Propa­gandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung“ sei eine Form der Un­terstützung oder könne jedenfalls Unterstützung sein.

 

Daher sei hier nur die zweite Stelle wörtlich zitiert:

 

„Dabei reicht zur Tatbestandserfüllung“ – gemeint: zur Erfüllung des Tatbestandes der Unterstützung – „aus, daß es auf die verbotene Tätigkeit der Vereinigung be­zogen und konkret geeignet ist, diese zu fördern. […]. Dazu gehört grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung.

 

Im Fall der Verbreitung von Texten in Presseerzeugnissen bedürfen diese Grund­sätze indes näherer Bestimmung.“

 

(BGH, Urteil vom 09.04.1997 zum Aktenzeichen 3 StR 387/96; https://research.wolterskluwer-online.de/document/61817c8b-04fd-4897-9c61-73beec6ff3a8, Textziffer 5)

 

 

 

b) Außerdem heißt es in der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1997:

 

„Die grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszu­legen […], verlangen für diesen Bereich eine konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbotszuwiderhandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Sie kann durch die entsprechende Übernahme der Grundsätze erreicht werden, die in der Rechtsprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind ([…]]; BGHR StGB § 129a III […] Unterstützen 1; [...].“

 

(ebd., Textziffer 6; Hv. hinzugefügt)

 

Hieran dann ist die „entsprechende Übernahme der Grundsätze […], die in der Recht­sprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind“, und der Verweis auf die noch ältere Entscheidung BGHR StGB § 129a III Unterstützen 1 wichtig. Denn in Bezug auf letztere kam es nach der zitierten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu einer Rechtsprechungsänderung.

 

 

 

3. 2007 hat der BGH nämlich entschieden, daß Sympathiewerbung nicht mehr unter „Unterstützung“ subsumiert werden darf, da dies die von Gesetzgebungsorganen ver­fügte Abschaffung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung (im Bereich der § 129, 129a StGB) umgehen würde, und, daß insbesondere an der Entscheidung BGHR StGB § 129a III Unterstützen 1 nach der neuen Gesetzeslages „nicht festgehalten werden“ kann.

 

„Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglieder oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche terroristische Vereinigungen unter Strafe gestellt1 und es insoweit bei einem gegenüber dem Unterstützen nied­rigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten […] als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspo­tential der beworbenen Vereinigung zu stärken.“

 

(BGH HRRS 2007 Nr. 800 [Beschl. v. 16.05.2007 AK 6/07 und StB 3/07]; https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/ak-6-07.php, Textziffer 13).

 

 

„[…] der Senat [hat] unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zukünftige terroristische Aktivitäten der ‚Rote Armee Fraktion‘ zustimmend dargestellt und kommentiert wurden, als Unterstützung die­ser terroristischen Vereinigung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Ge­sellschaft günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutie­rungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1). […]. Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten wer­den.“

 

(ebd., Textziffer, 12 und 13; Hv. hinzugefügt)

 

 

 

4. Dies macht (für die Zeit seit der 2007er-Entscheidung) die 1997er-BGH-Entschei­dung jedenfalls insoweit hinfällig als dort auch Sympathiewerbung in den Unterstüt­zungsbegriff einbezogen wurde [siehe hier noch einmal Nr. 2. a)] – und zwar nicht nur in Bezug auf die §§ 129 und 129a StGB, sondern auch in Bezug auf die §§ 84 und 85 StGB und 20 Vereinsgesetz (im Falle von Kienerts Artikel geht es um § 85 StGB [Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot]).

 

 

 

5. Zu dem für den Fall „Radio Dreyeckland“ relevanten § 85 StGB hat der BGH dies zwar noch nicht entschieden. Aber in Bezug § 85 StGB (sowie § 84 StGB und § 20 Vereinsgesetz) hatten die Gesetzgebungsorgane schon 1968 nicht nur die Strafbarkeit der Sympathiewerbung, sondern den Werbungs-Tatbestand insgesamt abgeschafft:

 

„Verzichtet wurde auf die im RegE [= Regierungsentwurf (*)] noch genannte Bege­hungsform des Werbens.“ (BTag-Drs. V/2860; https://dserver.bundestag.de/btd/05/028/0502860.pdf, S. 6 – zu § 84 StGB)

 

„Die für diese Vorschrift beschlossene Neufassung ist durch die Änderung des § 84 AF [= Ausschußfassung] bedingt, an den § 85 AF angepaßt werden mußte.“ (ebd., S. 8 – zu § 85 StGB)

 

„die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 [von § 20 Vereinsgesetz] erfaßten Tat­handlungen [wurden] weitgehend an die betreffende Neuregelung in den §§ 84, 85 StGB angepaßt […]. Ebenso wie in diesen Vorschriften wurde auf die Begehungsform des Werbens verzichtet.“ (ebd., S. 31 – zu § 20 Vereinsgesetz)

 

 

Die 1968 verabschiedetet Gesetzesfassung befindet sich dort:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl168s0741b.pdf, S. 742 (§ 84 und StGB) und 752 (§ 20 Vereinsgesetz) [**].

 

 

Das 2007 vom BGH zu §§ 129, 129a StGB Entschiedene gilt also in Bezug auf §§ 84 und 85 StGB sowie 20 Vereinsgesetz erst recht.

 

 

 

6. Selbst wenn sich auf den kritisierbaren Standpunkt des Oberlandesgerichts gestellt wird, Fabian Kienert habe sowohl Sympathiewerbung betrieben als auch Propaganda­mittel einer verbotenen Vereinigung verbreitet, so zeigen die Entscheidungen

 

 

daß

 

  • allein der Abdruck von Texten von strafrechtlich stigmatisierten Organisationen

    plus

  • Kritik an staatlichen Verbots- bzw. Repressionsmaßnahmen in Bezug auf diese Organisationen oder Texte

 

noch nicht ausreicht (und nicht einmal nach der alten Gesetzeslage ausreichte), um davon auszugehen, daß (auch) der Wiederabdruck darauf ziele, die – von den AutorIn­nen bzw. Erst-HerausgeberInnen – etwaig „angestrebte propagandistische Wirkung“ für die fragliche Vereinigung zu erreichen.

 

Erforderlich ist vielmehr – nicht bloß eine negative Äußerung über staatliche Maßnah­men, sondern

 

  • mindestens eine positive (oder zumindest als positiv interpretierte2) Äußerung über die fragliche Organisation.

 

 

 

7. Besonders deutlich läßt sich dies an der „RAF – BRD“-Broschüre des GNN-Verla­ges zeigen, denn diese ermöglicht auch einen Vergleich zwischen der Titelseite der Broschüre und der Bebilderung des Artikels von Fabian Kienert (siehe Bild zum Artikel-abstract).

 

 

Mit seiner Entscheidung zu der Broschüre verneinte der BGH (schon zu der Zeit als Sympathiewerbung für Kriminelle und Terroristische Vereinigungen noch strafbar war), daß mit der Verbreitung der Broschüre „RAF – BRD“ des GNN-Verlages, die unter anderem Texte der RAF dokumentiert, der Tatbestand der Werbung (oder Unterstützung) für eine Terroristische Vereinigung verwirklicht wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte u.a. wegen Verbreitung der Broschüre Anklage wegen Werbung erhoben; das Oberlandesgericht Celle lehnte u.a. insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens ab; der BGH bestätigte die OLG-Entscheidung insoweit:

 

„Das Oberlandesgericht hat den hinreichenden Tatverdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a StGB und damit seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG zu Recht verneint. Das Verbreiten des ‚Weiterstadt-Plakates‘ und der ‚RAF-Broschüre‘ rechtfertigt nicht den Verdacht des Werbens für die terroristische Organisation RAF gemäß § 129a Abs. 3 StGB.“

 

(https://research.wolterskluwer-online.de/document/88b87273-bb83-4599-a487-8123311817f9, Textziffer 4; meine Hv.)

 

OLG und BGH verneinten also den Werbungsverdacht; ein Unterstützungs-Vorwurf wurde nicht einmal von der Staatsanwaltschaft erhoben.

 

Das Verbreiten einer Broschüre, die tatsächlich RAF-Texte enthielt, war – schon nach dem repressiveren, alten Recht – also keine „Unterstützung“ – nicht einmal „Werbung“ (so der BGH), aber die bloße Verlinkung der Startseite des linksunten-Archivs soll wahrscheinlich „Unterstützung“ sein (so das OLG Stuttgart)… Jura paradox?

 

 

ExpertInnen der Textinterpretation mögen sagen: Es komme halt auf den Kontext an – aber die Kontexte unterscheiden sich nicht groß:

 

  • Der Artikel von Kienert ist mit einem Foto bebildert, das eine Hauswand mit der Parole „Wir sind alle linksunten.indymedia“ zeigt. (Die Parole wird also nur zitiert – und außerdem noch durch die Bild-Unterschrift, „‚Wir sind alle linksunten‘ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform“, in Frage gestellt.)

    Auf der Titelseite der „RAF – BRD“-Broschüre ist „das gegen den Bundesadler gerichtete Symbol der ‚RAF‘ abgebildet ist“, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer weiteren Gerichtsentscheidung zu der Broschüre zutreffend beschrieb.3 Auch das OLG Düsseldorf kam – wie später das OLG Celle und der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, daß „der Inhalt der Druckschrift nicht so beschaffen ist, daß deren vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Werben für eine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 3 StGB darstellt.“4

 

  • Kienert läßt in seinem Artikel – in Form der zweimaligen Formulierung „konstruierter Verein“ – Kritik an dem linksunten-Verbot anklingen.

    Im Vorwort der „RAF – BRD“-Broschüre wurde dagegen folgender expliziter und schärfer formulierter Vorwurf erhoben: „Die von den Staatsorganen begründeten und durchgeführten Maßnahmen gegen die RAF und verwandte Bewegungen beweisen ein hohes Maß an Bereitschaft, ja das Bestreben, den für die Ausübung der Exekutive bestehenden gesetzlichen Raum zu verlassen und Opposition mit Mitteln totzuschlagen, die erst nachträglich oder niemals legalisiert wurden oder deren Legalisierung selbst einen Rechtsbruch bedeutet.“

 

 

Trotzdem war die „RAF – BRD“-Broschüre weder Werbung für die noch erst recht Unterstützung der RAF; aber Fabian Kienerts Artikel soll Unterstützung für die angebliche „Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘“ gewesen sein… – Die deutsche Justiz wieder einmal von ihrer ganz besonders „freiheitlichen“5 Seite. –

 

 

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[*]

 

§ 87 Absatz 2 StGB-Entwurf 1966: „Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Partei oder an einer für sie ge­schaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.“ (Bundestags-Drucksache V/898; https://dserver.bundestag.de/btd/05/008/0500898.pdf, S. 3)

 

§ 87 Absatz 2 StGB-E 1966: „Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Vereinigung oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.“ (ebd.)

 

§ 20 Absatz 1 Nr. 1 Vereinsgesetz-Entwurf 1966: „Wer 1. entgegen einem vollziehbaren Verbot den Verein fortführt, seinen organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält, sich an ihm als Mitglied beteiligt, für ihn wirbt, ihn unterstützt oder eine Tätigkeit ausübt (§ 18 Satz 2) oder 2. […] wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 49 b, 87, 88, 94 a, 128 oder 129 des Strafgesetzbuches, allein oder in Verbindung mit § 96 des Strafgesetzbuches, mit schwererer Strafe bedroht ist.“ (ebd., S. 14; alle Hv. von mir; die drei Werbungstatbestände wurde aber am Ende gerade nicht in das verabschiedete Gesetz aufgenommen!)

 

 

 

 

[**]

Die heutigen Gesetzesfassungen (– wie in der 1968 verabschiedeten Fassung – weiterhin ohne Werbungs-Tatbestand) befinden sich

und

 

 


 

 

 

1 Diese Differenzierung zwischen mehreren Arten von Terroristischen Vereinigungen (Absatz 1 und 2 einerseits [höherer Strafrahmen] und Absatz 3 [niedrigerer Strafrahmen]) wurde mit einer weiteren Änderung aus dem Jahre 2002 (zuvor war in diesem Jahr die Sympathiewerbung auf §§ 129, 129a StGB rausgestrichen worden [s. Teil II, S. 6, FN 10]), die zum 28. Dezember 2002 in Kraft trat, eingeführt; siehe:

 

2 Diese Einschränkung bzw. Relativierung ist geboten, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Gerichte teilweise schnell bereit sind, eine positive Äußerung über die jeweilige Organisation anzunehmen.

 

3 Beschluß vom 28.11.1994 zum Az. VI 8/94; veröffentlicht in: Michael Lemke (Hg.,) OLGSt. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (Bestandsnachweise in Bibliothekskatalogen: KVK) 14, April 1996 (Nr. 2 zu § 129a StGB), S. 3.

 

4 ebd., S. 1 f.

 

5 Siehe EmRaWi vom 20.05.2023 – Artikel-Anhang zum Thema ‚Die totalitarismus-theoretischen Konnotation des Adjektivs ›freiheitlich‹ in ›freiheitlich demokratische Grundordnung‹‘.

 

 

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