Rechtsschutz im Knast heißt: warten, warten, warten

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Die deutsche Bürokratie ist weithin bekannt, und in einer totalen Institution wie der eines Gefängnisses, bekommen Einschränkungen des Lebens ein ganz besonderes Gewicht. Allerdings können Inhaftierte, so sie sich beschwert und in ihren Rechten verletzt fühlen, hiergegen vor Gericht ziehen. Hierfür benötigt man, zumindest in Freiburg, viel Zeit, Geduld und am besten eine lange Haftstrafe, denn zeitnahe Entscheidungen sind singuläre Ereignisse.

 

Der verhinderte Musik-CD-Besitz

 

Bei dem Sicherungsverwahrten Herrn J. wurden bei einer Haftraumkontrolle am 14. August 2012 diverse CDs und Musikcassetten durch das Personal konfisziert und sollen bis zu einer etwaigen Freilassung verwahrt werden. Laut Anstalt hätten die Tonträger strafbare Inhalte. Über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. August 2012 hin befand das LG Freiburg (13 StVK 287/12) mit Beschluss vom 10.07.2013, dass die Einziehung der Tonträger rechtlich nicht zu beanstanden sei.

 

Auf seine Rechtsbeschwerde hin kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 Ws 296/13) am 12.08.2013 zu dem Schluss, der Gerichtsentscheid der 1. Instanz sei rechtlich fehlerhaft, insofern weder JVA noch LG die Tonträger sich angehört hätten.

 

Die Sache wurde vom OLG an die JVA zur neuen Entscheidung zurückgegeben. Nachdem die Anstalt sich drei Monate Zeit gelassen hatte, kam sie am 11.11.2013 zu dem Schluss, alles sei in Ordnung und erneut zog Herr J. vor das Landgericht. Erst über 14 Monate später befand das Landgericht Freiburg (15 StVK 570/13) über den Antrag von Herrn J., auch diesmal wieder abschlägig.

 

Ein weiteres Mal zog er zum Oberlandesgericht und am 13.03.2015 hob das OLG Karlsruhe (2 Ws 66/15) den LG Beschluss vom 29.01.2015 auf und gab diesmal, auch angesichts der nun doch schon recht langen Verfahrensdauer die Sache dem LG zur neuen Entscheidung zurück.

 

Das OLG bemängelte, dass die Kammer sich nicht mit den konkreten Inhalten der Tonträger beschäftigt habe, so dass nach wie vor unklar sei, welchen Inhalt diese hätten.

 

Bis dato (Stand: November 2015) hat das Landgericht keine neue Entscheidung getroffen.

 

Mittlerweile streitet Herr J. folglich seit über 3 Jahren (Entnahme aus der Zelle: 14.08.2012) mit der Anstalt vor Gericht, ob er seine zuvor in Besitz befindlichen CDs und MCs zurückbekommen muss.

 

Der Zelleneinschluss am 09.10.2013

 

Sicherungsverwahrte sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption (für Baden-Württemberg vgl. § 21 Justizvollzugsgesetzbuch-5) tagsüber nicht mehr in ihren Zellen eingeschlossen werden; nachdem wir am 09.10.2013 über mehrere Stunden und ohne Begründung dennoch weggeschlossen wurden, klagte ich hiergegen vor dem Landgericht Freiburg.

 

Erst am 11.08.2015 und nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nebst „Verzögerungsrüge“ (vgl. § 198 ff. GVG) entschied die Kammer, dass mein Antrag unbegründet sei.

 

Diesen Beschluss hob das OLG Karlsruhe (2 Ws 451/15) mit Entscheidung vom 06.10.2015 auf. Dort merkte der Senat in einer Randbemerkung an, dass die Verfahrensdauer wohl als überlang zu gelten habe.

 

Der Zivilrechtsweg

 

Diese beiden vorgenannten Beispiele sind exemplarisch für die Dauer von Verfahren, so dass es nicht wenige Sicherungsverwahrte wie auch Strafgefangene gibt, die schon deshalb den Weg vor Gericht scheuen, denn insbesondere letztere müssen damit rechnen, dass erst eine Entscheidung ergehen wird, wenn sie selbst längst wieder auf freiem Fuß sein werden.

 

Schon 2011 hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsbehelf bei überlangen Verfahren geschaffen, dies jedoch erst, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach Deutschland für entsprechende Verstöße verurteilt hatte.

 

Wirklich effektiv ist der Rechtsbehelf nicht. Man kann (§§ 198 ff. GVG) vor dem zuständigen Gericht die „Verzögerungsrüge“ erheben und eröffnet sich so die Möglichkeit später in einem gesonderten Verfahren vor einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts eine Geldentschädigung zu erstreiten.

 

Dies versuche ich zur Zeit. Unter Vorsitz des Richters Dr. Guttenberg prüft momentan das Oberlandesgericht Karlsruhe (23 SchH 2/15 (EntV)), ob mir Prozesskostenhilfe für rund ein Dutzend überlanger Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg zu gewähren ist.

 

Nachdem zwischenzeitlich, wie erwähnt, der Strafsenat des OLG anmerkt, dass die jeweiligen Verfahren wohl überlang gewesen sein dürften, ist weniger fraglich, ob der 23. Zivilsenat dem folgen wird, sondern ob man bereit sein wird, eine Geldentschädigung zuzubilligen, denn als „Billigvarianten“ sieht das Gesetz vor, dass der Zivilsenat lediglich deklaratorisch feststellt, ein Verfahren sei überlang gewesen. Man unterstellt, diese Anerkennung durch ein Gericht könne ausreichende „Genugtuung“ darstellen.

 

Ausblick

 

Viel ändern in absehbarer Zeit dürfte sich nicht; die zuständige Kammer am LG Freiburg ist personell nach wie vor unzureichend ausgestattet, hat pro Jahr über 400 Verfahren abzuarbeiten, darunter nicht nur „Beschwerdeeingaben“ von Insassen, sondern auch Bewährungsentscheidungen und Maßegelfortdauer-Entscheidungen aus einer forensischen Psychiatrie in Emmendingen. Die der Kammer zugeteilten Richterinnen und Richter sind im Regelfall in regulären Strafkammern tätig und nur zu 20-50% ihrer Arbeitszeit

in den für die hier einschlägigen Verfahren zuständigen Strafvollstreckungskammer.

 

Inhaftierte, die zahlreichen Restriktionen unterliegen, über Jahre den effektiven Rechtsschutz zu verweigern, fügt sich ein in das Gesamtbild einer Klassenjustiz, in der der Unterschicht die angeblich allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen zukommende Rechtsschutzmöglichkeit faktisch verweigert wird.

 

Wir sprechen hier also nicht über einen spezifisch (besonders) schäbigen Umgang mit Gefängnisinsassen, sondern es sind, in anderen Gerichtszweigen, ebenso betroffen: Arbeitslose, Arme, Migrantinnen und Migranten.

 

Thomas Meyer-Falk

c/o JVA(SV)

Hermann-Herder-Str. 8

79104 Freiburg

https://freedomforthomas.wordpress.com

 

http://www.freedom-for-thomas.de

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