Das geplante neue Strafvollzugsgesetz in Berlin
Bis zur Föderalismusreform* im Jahr 2006 gab es ein einheitliches Strafvollzugsgesetz für ganz Deutschland. Seit dieser Reform liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Strafvollzugsgesetz bei den Ländern, dass heißt die einzelnen Bundesländer können eigene Gesetze für den Knast machen. Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und andere Bundesländer haben diese Möglichkeit schon genutzt. Berlin hat mit anderen kleineren Bundesländern (Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen – Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen) einen gemeinsamen Gesetzesentwurf für ein Strafvollzugsgesetz erarbeitet. Die geplanten Strafvollzugsgesetze der Länder bringen viele Änderungen mit sich. Unter anderem soll das Recht, 3 Mal im Jahr ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln zu bekommen, abgeschafft werden. In Kraft treten soll das Gesetz im Juni 2015.
Das geplante neue Strafvollzugsgesetz für Berlin
Beitrag der Gruppe Kiralina – Kein Knast steht für immer!
Kiralina setzt sich für eine Gesellschaft ohne Knäste ein. Seit 1995 sammelt die Gruppe Soligelder und packt und verschickt Pakete an Gefangene in die Berliner Frauenknäste.
Bis zur Föderalismusreform* im Jahr 2006 gab es ein einheitliches Strafvollzugsgesetz für ganz Deutschland. Seit dieser Reform liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Strafvollzugsgesetz bei den Ländern, dass heißt die einzelnen Bundesländer können eigene Gesetze für den Knast machen. Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und andere Bundesländer haben diese Möglichkeit schon genutzt. Berlin hat mit anderen kleineren Bundesländern (Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen – Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen) einen gemeinsamen Gesetzesentwurf für ein Strafvollzugsgesetz erarbeitet. Die geplanten Strafvollzugsgesetze der Länder bringen viele Änderungen mit sich. Unter anderem soll das Recht, 3 Mal im Jahr ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln zu bekommen, abgeschafft werden. In Kraft treten soll das Gesetz im Juni 2015.
In dem Gesetzesentwurf ist für die Pakete folgendes vorgesehen:
§ 37 Pakete
Absatz 1: Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang
von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. Die Anstalt kann An-
zahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen.
Über § 46 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen
ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.
…
Die Gesetzesbegründung der staatlichen Stellen ist Folgende:
„Nach Absatz 1 steht die Gestattung des Empfangs von Paketen im Ermessen der Anstalt. Dies gilt nicht für Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln, deren Empfang nach Satz 2 untersagt ist. Er hat für die Gefangenen heute nicht mehr annähernd den Stellenwert zur Erleichterung des Lebens innerhalb der Anstalt und zur Festigung von Außenbeziehungen, wie dies früher der Fall war. Demgegenüber erfordert die Kontrolle solcher Pakete einen erheblichen Aufwand, der die damit beschäftigten Bediensteten stark belastet und von anderen Aufgaben abhält. Durch den weiterhin möglichen Empfang sonstiger Pakete können die Beziehungen zu Außenstehenden, die im Übrigen auch über Besuche, Schriftwechsel und Telefonate hergestellt und gefestigt werden können, unterstützt werden. Daneben ist der Paketempfang der von der Anstalt zugelassenen Anbieter des Versandhandels möglich. Vor allem können Nahrungs- und Genussmittel über den Anstaltskaufmann bezogen werden.
“
Es ist aus unserer Sicht schlichtweg gelogen, dass die Pakete im Knast keine Bedeutung haben. Durch das jahrelange Verschicken von Paketen wissen wir, dass viele Frauen die bei uns Pakete bestellen, keine Verwandten und Freund*innen draußen haben, die sich um sie kümmern. Sie bekommen keine Anrufe, keinen Besuch und keine Post. Die 3 Pakete im Jahr sind für viele der einzige Kontakt nach draußen. Teilweise sind die Bezugspersonen im Ausland und können daher nicht zu Besuch kommen oder jedenfalls nicht häufig. Sehr oft wurde uns von Frauen im Knast geschrieben, dass ihre Freund*innen und Verwandten kein Geld haben, um ein Paket für sie zu finanzieren. Andere Frauen schreiben uns, dass ihre Familien nach ihrer Inhaftierung den Kontakt abgebrochen haben und ihre Freund*innen sie im Stich lassen.
Nach der Gesetzesbegründung können Nahrungs- und Genussmittel über den Knasteinkauf bezogen werden, dieser ist aber viel zu teuer! Ein Päckchen Süßstoff kostet im Knasteinkauf beispielsweise 4 Euro und draußen nur 1,50 Euro. Um überhaupt im Knastshop einkaufen zu können, müssen die Gefangenen im Knast arbeiten um Geld dafür zu verdienen. Dadurch entsteht Arbeitszwang und gleichzeitig mehr Profit für die Knastshops. Einige Frauen können aber schon wegen ihrer Krankheiten nicht arbeiten. Andere Frauen müssen von dem wenigen Geld, dass sie im Knast verdienen eine Geldstrafe oder die Gerichtskosten abbezahlen und haben deshalb kein Geld mehr für den Einkauf über. Wer nicht arbeitet hat nur 30 Euro Taschengeld im Monat. Andere Gefangen wollen gerne arbeiten, aber es gibt nicht genügend Arbeitsplätze im Knast.
Für die Gefangenen sind auch nicht nur die Sachen die wir schicken an sich wichtig. Ein Paket ist ein Geschenk und gibt Kraft für die Zeit im Knast und ist ein wichtiger Kontakt zur Außenwelt. Gefangene die keinen Kontakt nach draußen haben, sind im Knast immer auch besser zu kontrollieren. Und gleichzeitig gibt es draußen Niemanden der den Knast kontrolliert. Durch die Abschaffung der Pakete wird das System Knast noch geschlossener.
Hier ein paar Beispiele für die Rückmeldungen, die wir aus dem Knast bekommen:
„Ich brauche ein Paket, da ich momentan keine Arbeit hier habe (wg. Krankheit habe ich aufhören müssen) und daher bin ich sehr auf euer Paket angewiesen.“
„… und habe draußen leider Niemanden der so „flüssig“ ist mir ein Weihnachtspaket zu schicken.“
„…und habe keinen draußen der mir in meiner Situation hilft, zur Zeit auch keine Arbeit + keinen Besuch.“
„Ich habe versucht über meine Familie ein Paket zu erhalten, aber mich kann oder will keiner unterstützen.“
In dem neuen Gesetz gibt es kein einziges Recht der Gefangenen, dass nicht ausgehöhlt oder vollkommen entzogen werden kann. Wie bereits im alten Strafvollzugsgesetz sind die meisten Vorschriften sogenannte “kann“-Bestimmungen. Das heißt alles liegt in der Willkür der Vollzugsbeamt*innen und Anstaltsleiter*innen.
In dem Bundesstrafvollzugsgesetz wurde noch die Resozialisierung der Gefangenen als vorrangiges Ziel angegeben. Als Ziel und Aufgabe des Strafvollzugs sollen zukünftig die Resozialisierung und der Schutz der Allgemeinheit gleichrangig sein. Sowohl die Idee, dass Gefangene eine Resozialisierung nötig hätten, als auch die Vorstellung, dass der Knast resozialisieren kann, ist schon eine Farce. Der Knast ist eine der schlimmsten Formen der ENT-Sozialisierung von Menschen! In jedem Fall bedeutet die Gleichstellung von Resozialisierung und Schutz der Allgemeinheit eine weitere Verschlechterung, weil mit dem vorgeschobenen Argument des Schutzes der Allgemeinheit die Menschen länger weggesperrt werden können. Die Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs am Anfang des Gesetzes können für die Auslegung aller anderen Paragraphen herangezogen werden. Zum Beispiel bei der Frage nach einer vorzeitigen Entlassung wird also künftig der Schutz der Allgemeinheit besondere Beachtung finden. Damit können vorzeitige Entlassungen und Vollzugslockerungen leichter abgelehnt werden.
Die Grundsätze der Vollzugsgestaltung in dem Entwurf für ein neues Strafvollzugsgesetz sind dem alten Gesetz sehr ähnlich und lesen sich wie ein böser Scherz:
„Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.
(2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5) Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden.“
Ein Paket in den Knast zu bekommen ist für viele Frauen die uns anschreiben der einzige Bezug zu Menschen nach draußen. Diesen Bezug wollen sie jetzt abschaffen. Obwohl ja angeblich nach § 3 Absatz 5 des Entwurfs „der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben zu wahren ist“. Im neuen Gesetz soll es ein Recht auf mindestens 2 Stunden Besuch im Monat geben, im Gegensatz zu der einen Stunde im Monat, die es im jetzigen Gesetzt gibt. Aber dieses Recht auf Besuch kann jederzeit eingeschränkt werden, wenn die Anstaltsleitung glaubt, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist oder wenn sie einen schädlichen Einfluss durch den Besuch befürchtet. Auch der Kontakt nach draußen durch Telefonate und Briefe kann jederzeit eingeschränkt werden. Die Kosten für Telefonate müssen die Gefangenen selbst tragen. Und das ist richtig teuer. In Berlin verdient die Firma Telio viel Geld mit den Telefongesprächen der Gefangenen. Die Gefangenen dürfen nur über diese Firma telefonieren, deren Kosten viel höher sind, als bei den Anbietern draußen.
Neben den Einschränkungen des Kontakts zwischen drinnen und draußen gibt es in dem Gesetzesentwurf noch weitere Verschlechterungen.
Es soll ein standardisiertes Diagnostikverfahren eingeführt werden. Alle Gefangenen sollen am Anfang und am Ende der Haft untersucht werden, damit „Defizite der Straftäter erkannt werden“. Vor der Entlassung soll dann in einer weiteren Untersuchung festgestellt werden, „ob der Häftling die Defizite abgebaut hat oder nicht“. Damit wird das eingeführt, was in einigen juristischen Zeitungen als „Chancenvollzug“ bezeichnet wird.
Das bedeutet eine Abkehr vom Resozialisierungsgrundsatz: denn der sogenannte „Chancenvollzug“ bedeutet, dass geringer werdende Mittel erfolgsorientierter gebunden werden müssen. Die Zielgruppe sind von der Anstalt als resozialisierungswillig und resozialisierungsfähig bezeichnete Gefangene. Der Rest fällt durch das Raster und erhält keine Resozialisierungsangebote. Die entsprechenden Schlagworte sind „Leistung für Gegenleistung“ und „Fordern und Fördern“. Alles über das Minimum Hinausgehende ist dann eine Sonderleistung der JVA, die sich die Gefangenen „verdienen“ müssen (sog. „Stufenvollzug“).
Zur medizinischen Versorgung:
Die Gefangenen haben ein Recht auf medizinische Versorgung. Aber nur unter der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit! Das heißt, es soll möglichst billig sein. Den Gefangenen kann ein Teil der Kosten für ihre medizinische Versorgung auferlegt werden. Es gibt keine freie Arztwahl, aber Kostenbeteiligung! Wenn sich ein Gefangener selbst verletzt hat, muss er an den Kosten für seine Behandlung beteiligt werden. Nicht betroffen sind z.B. Suizidversuche oder andere, gegen sich selbst gerichtete Handlungen, „soweit sie nicht bewusst zur Ausübung von Druck eingesetzt werden.“
Ein weiteres Beispiel ist die Ausbildung. Es gibt kein Recht, mit dem man sich Ausbildung auf jeden Fall erkämpfen könnte. Denn die Anstaltsleitung entscheidet darüber, wer für eine schulische oder berufliche Ausbildung geeignet ist.
Und es gibt weiterhin kein Recht auf einen im Entferntesten angemessenen Arbeitslohn. Draußen gilt seit Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde und drinnen gilt nach Angaben der kürzlich gegründeten Gefangenengewerkschaft ein Lohn von 9-15 Euro am Tag!
Für die Gefangenen werden auch keine Rentenbeiträge gezahlt.
In dem Gesetzesentwurf wird die Arbeitspflicht aufgehoben, aber die meisten Bundesländer wollen daran festhalten. Dabei können diese sich nicht nur auf das Grundgesetz berufen, wo es ganz ausdrücklich heißt, dass »Zwangsarbeit« bei einer »gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig« sei, sondern auch auf „therapeutische Expertisen, die die Bedeutung von festen Tagesabläufen für eine Resozialisierung hervorheben“.
Bei den Weisungen für Lockerungen steht, dass es bei der „Ausgestaltung eine Abwägung mit den Interessen des Opfers“ geben soll. Eine sogenannte „opferbezogene Vollzugsgestaltung“ ist immer eine Einschränkung von „Gefangenenrechten“. Wenn die Opfer bei den Lockerungen befragt werden, ist damit zu rechnen, dass bedeutend weniger Gefangene Ausgang bekommen oder vorzeitig entlassen werden. Es wird dadurch negative Konsequenzen für die Gefangenen geben.
Wir sagen immer noch:
Lassen wir uns nicht auf die Logik ein, dass es Leute gibt, die in den Knast gehören!
Dadurch, dass es in vielen Bundesländern verschiedene Landesstrafvollzugsgesetze gibt, wird es noch komplizierter und schwieriger, sich dagegen zu wehren.
Verbreitet Informationen, tretet in Kontakt mit Gefangenen, Solidarität macht stark, bauen wir sie auf, um die Isolation zu brechen!
Kein Knast steht für immer!
Kiralina
Kontakt:
*Zur Föderalismusreform :
Der Bundestag hat im Jahr 2006, Änderungen an 20 Artikeln des Grundgesetzes zugestimmt und ein Föderalismusreform-Begleitgesetz verabschiedet. Mit der Föderalismusreform wurden die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Ländern neu geordnet. Es handelt sich eine sehr umfassende Grundgesetzänderung. Gegen diese „Reform“ gab es kaum Proteste.
Seitdem liegt die Zuständigkeit für die Gesetzgebung für den Strafvollzug, das Versammlungsrecht, das Heimrecht (regelt die Standards in den Pflegeheimen), das Beamtenrecht, die soziale Wohnraumförderung und dem Ladenschluss bei den einzelnen Bundesländern.
Ländergesetze können schneller und leichter geändert werden. Das bedeutet z.B., dass die einzelnen Länder schnell auf „besondere Vorkommnisse“ im Strafvollzug reagieren können. Dadurch könnte es passieren, das die Strafvollzugsgesetze ständig an Einzelfälle angepasst werden – und das werden in aller Regel keine Erleichterungen, sondern Verschärfungen sein ( z.B. bei Streiks, Hungerstreiks oder riots). Es ist auch zu befürchten, dass unter den Bundesländern ein Wettbewerb entsteht, wer das strengste restriktivste Strafvollzugsgesetz hat.