Schwarzfahren? Aber Richtig! Öffentliche Schwarzfahraktion am 03.03.2015 im ICE von Göttingen nach Kassel

 

Eigentlich könnte alles so einfach sein: nach höchstrichterlicher Rechtssprechung kann "nicht jede unbefugte Entgegennahme einer Leistung als Erschleichen bezeichnet" und damit verurteilt werden. Verschiedene Oberlandesgerichte greifen dies auf. Dies wird von auf Aburteilen konditionierten Richter*innen ignoriert, indem diese kreativ immer neue Schlupflöcher erfinden um doch verurteilen zu können.

 

Bei dieser Aktion wurden alle Bedingungen erfüllt, die -weil angeblich unerfüllt- bei anderen öffentlichen Schwarzfahrten zu einer Verurteilung führten.

 

Wir sind auf das Gerichtsverfahren gespannt.

 

 

Der § 265a (Erschleichen von Leistungen) ist recht eindeutig Formuliert: "(1) Wer die [...] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel [...] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird [...] bestraft [...]".

 

 Neben dem zitierten Bundesverfassungsgerichturteil (BVerfG, 2 BvR 1907/97 vom 9.2.1998) urteilte der Bundesgerichtshof in ähnlicher Weise: "Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen." Verschiedene Oberlandesgerichte greifen die Bedingung der Erweckung eines "Anscheines der Ordnungsmäßigkeit" gegenüber einem "Anscheinsempfänger" auf. Bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Amtsgericht Eschwege kam es daher zu Freisprüchen von öffentlichen Schwarzfahrer*innen.

 

Das sich freche Menschen diese Gesetzeslücke nun zu Nutze machen passt vorhersehbar einigen Richter*innen nicht. Die Wahrheit konstruierenden Richter*innen legen sich immer wieder neue Gründe zurecht, warum der konkrete Schwarzfahrfall doch den Straftatsbestand erfüllt und daher verurteilt werden muß.

 

 Daher wurde vor dem Betreten des ICEs das Zugbegleitpersonal auf die beabsichtigte Schwarzfahrt hingewiesen (5 RVs 1/11 OLG Hamm), es wurden auf eindeutige Weise der "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" gegenüber "Anscheinsempfänger*innen" erschüttert (LG Hannover Kleine Jugendkammer 62 c 30/08 - Urteil vom 12.08.2008) und auch mögliche "Anscheinsempfänger*innen", welche die schwarz fahrende Person von hinten betrachteten, konnten davon ausgehen, daß schwarz gefahren wird (KG Berlin- 1 Ss 32/11, Urteil vom 02.03.2011). Mitfahrende wurden mit Flugblättern versorgt (BayObLG - RReg 3a St 16/69, Beschluß vom 21.02.1969).

 

 

Wegen des besonderen öffentlichen Interesses hoffen wir auf ein Gerichtsverfahren.

 

 

Weitere Informationen auf http://www.schwarzstrafen.de.vu/ .

 

 

Informationen zum Nulltarif unter anderem auf www.solimob.de .

 

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Ergänzungen