Kleine Anfrage: Gegen das AfD-Graffiti in Bochum!

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Bochumer AfD-Mann Christian Loose beschwert sich in einer kleinen Anfrage über "Werbegraffiti" an der Autobahn. Nun ist ein Foto aufgetaucht, welches zeigt, dass Christian Loose mit einem Graffiti am eigenen Haus für sich und seine Partei wirbt. Ob er es selbst anbrachte oder von Sprayern anbringen ließ ist unbekannt.

AfD-Mann Christian Loose beschwert sich über "Werbegraffiti" an der Autobahn. Der stets über Steuergeldverschwendung der "Altparteien" nörgelnde AfD-Mann und RWE-Lobbyist Christian Loose sieht also die oftmals bunte Oberflächenversiegelung von Lärmschutzwänden als eines der drängendsten Probleme im Ruhrgebiet, weshalb er vor zwei Wochen eine kleine Anfrage im Landtag stellte (Anlage 2). Nun taucht ein Foto auf (Anlage 1), dass ein AfD-Graffiti am Wohnhaus von Herrn Loose zeigt. Ob er es selbst dort anbrachte oder von Sprayern anbringen ließ, ist unbekannt.

So wurde die kleine Anfrage von Herrn Loose nun von der AfD-nahen Kleinstpartei "Nationalistische Spießbürger - die Alternative Partei" in Person von Landolf Ladig ergänzt, denn offensichtlich wirbt der Saubermann Loose mit einem eigenen Graffiti für sich und seine Partei.

Wir dokumentieren die Kleine Anfrage von Landolf Ladig:

 

 

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN                                 Drucksache 18/4974

 

17. Wahlperiode             

 

11.02.2019

 

 

 

Kleine Anfrage 1981

 

 

 

des Abgeordneten Landolf Ladig, Nationalistische Spießbürger - die Alternative Partei! (NSdAP)

 

 

Wir danken dem AfD-Abgeordneten Christian Loose, der mit seinem Hinweis auf das Werbeverbot an Autobahnen auf die unhaltbaren Zustände an deutschen Autobahnen aufmerksam gemacht hat. Nach der AKP-Regierung (Türkisches Konsulat) 2017 und dem Bochumer NPD-Abgeordneten Claus Cremer 2018 reiht sich Herr Loose (AfD) 2019 damit konsequent in die Reihe aufrechter Demokraten, die sich gegen die Besudelung unserer weltweit bekannten und bewährten deutschen Autobahnen zu Wehr setzen.

 

Wir möchten die Frage jedoch nicht nur auf Autobahnen beschränkt wissen und fragen daher die Landesregierung:

 

Wird das Werbeverbot an Kraftfahrstraße in NRW mit Werbegraffitis umgangen?

 

An einigen Gebäuden in NRW befinden sich Schmierereien und Graffitis, die häufig rechtsextremistischen Gruppierungen zugeordnet werden können. Die Akteure organisieren sich und gehen planvoll vor.

 

Es gibt an Straßenabschnitten in Nordrhein-Westfalen Symbole extremistischer und/oder politischer Organisationen, so wie derzeit z.B. das AfD-Kürzel in der Falkstraße auf Höhe der Hausnummer 52. Hinzu kommt der dazu gesprühte Name „Loose“, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dem dort wohnhaften AfD-Mitglied Christian Loose zuzurechnen ist (Anlage 1). Diese Graffitis enthalten mithin keinen Text, enthalten jedoch eine Werbebotschaft die kundgetan werden soll. Hierbei geht es dem Sprayer darum, auf die Organisation aufmerksam zu machen, mit der er sich identifiziert und auf deren Präsenz er mit dem Symbol-Graffiti hinweisen will.

Angesichts der stark frequentierten Kraftfahrstraße „Falkstraße“ in Bochum wird das Graffiti von einer Vielzahl von Autofahrern, Fußgängern und Nachbarn wahrgenommen. Soweit sich die Botschaft auf das Vorhandensein einer Organisation bezieht, auf die aufmerksam gemacht werden soll, bekommt das Graffiti einen werbeähnlichen Charakter, der bis zu seiner Beseitigung fortbesteht.

 

 

 

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Datum des Originals: 11.02.2019/Ausgegeben: 12.02.2019

 

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 18/4974

 

So regelt die Straßenverkehrsordnung, dass außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Ungeachtet dessen enthalten dieses rechtsextremen Graffitis oftmals ehrabschneidende, beleidigende Aussagen gegenüber Geflüchteten oder Migrant*innen, die bis zur Beseitigung des Graffitis gegenüber einer Vielzahl von Personen kundgetan werden.

 

Ich frage daher die Landesregierung:

 

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Kürzel einer rechtsextremen Organisation wie der AfD, unter das Werbeverbot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßen-verkehrsordnung fällt (Bitte die Gründe für die rechtliche Einordnung benennen)?

 

2. Welche Kosten sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 für die Entfernung von AfD-Graffitis im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen angefallen?

 

3. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegen die AfD in Person von Herrn Christian Loose erstattet bzw. gestellt?

 

Landolf „Bernd“ Ladig (NSdAP)

 

 

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