Bericht: Prozess gegen Antifa im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Am 7. Oktober begann am Amtsgericht Rudolstadt erneut der Prozess gegen eine Antifaschisten aus dem Landkreis. Dabei ging es um einen Vorwurf aus dem Jahr 2017, wo es am Rande einer Demonstration der Neonazi-Vernetzung „ThüGIDA“ zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Neonazis und Gegendemonstrant:innen gekommen sein soll, zum Nachteil der Neonazis.
Mit etwas Verspätung begann Richter Keller den Prozess vor dem Schöffengericht. Erneut begann die Staatsanwaltschaft, welche nun nicht mehr durch den Staatsanwalt Martin Zschächner vertreten wurde sondern durch Staatsanwältin Müller, mit der Verlesung der Anklageschrift. Darin warf die Staatsanwaltschaft dem Antifaschisten vor die Neonazis Marlon Jeschke und Stefan Kraus aus einer Gruppe heraus angegriffen zu haben. Der konkrete Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft lautete zweimal gemeinschaftliche, gefährliche Körperverletzung sowie Landfriedensbruch. Bereits hier klinkt sich die Verteidigung ein und verweist auf eine alte Regelung, nach der der Landfriedensbruch wegfällt, worüber sowohl seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes Übereinstimmung herrscht. Im Vorfeld hatte die Verteidigung bereits mehrere Anregungen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeug:innen dem Gericht zugestellt. Dieses hatte es aber bislang ignoriert, da Richter Keller erst die Zeugenanhörungen durchführen wollte.Den Beginn macht der 34-jährige Marlon Jeschke aus Schleiz, in dessen Nacken „Blut und Ehre“ tätowiert ist. Der Neonazi-Zeuge beginnt seine Ausführungen damit, dass er am 9. Januar 2017 zur ThüGIDA Demonstration nach Saalfeld gefahren sei. Die Demonstration lief für ihn normal ab und löste sich am Markt regulär auf. Er sei daraufhin einer großen Teilnehmer:innengruppe gefolgt um zum Auto zu gelangen. Wo genau dieses stand, könne er heute nicht mehr sagen. Seine damalige Freundin habe auf die Toilette gemusst, woraufhin sie in eine Kneipe gegangen seien. Die Freundin sei auf Toilette gegangen und ihre Begleiter haben im Vorflur gewartet. Der Zeuge sagte nun, es sei plötzlich laut geworden und eine Gruppe sei vorbei gelaufen. Er habe damals gewusst, dass es Gegendemonstranten gewesen sein mussten. Der Barbesitzer habe dies bemerkt und die beiden aus seiner Kneipe geschmissen. Sie hätten dann nicht gewusst, was sie tun sollten. Der andere Neonazi, Stefan Kraus, habe ihm dann gesagt, er solle weglaufen, was er dann getan habe um aus dem Getümmel zu kommen. Der Richter möchte wissen, ob sie als Neonazis zu erkennen gewesen seien. Der Zeuge Jeschke erklärt, man habe nichts klischeeerfüllendes angehabt, aber eine eingerollte schwarz-weiß-rote Fahne. Mit dieser in der Hand sei er in Richtung Polizei gerannt, wobei ihm ein Bein gestellt worden sein soll. Von wo könne er nicht mehr sagen, es sei im vollem Lauf gewesen und er sei gefallen. Dabei sei er „so blöd auf den Oberschenkel“ gefallen, dass dieser gebrochen war. Er habe nicht aufstehen können und lag hilflos auf der Straße. Dabei will er mehrere Schläge und Tritte abbekommen haben, bis die Polizei kam. Woher die vermeintlichen Täter gekommen seien, habe er nicht erkannt. Er beziffert die Gruppe auf 50 bis 100 Gegendemonstranten, welche in die schmale Gasse gekommen seien. Es wird als großes Durcheinander beschrieben, wer oder von wo er genau getreten worden sein soll, können er aufgrund dessen nicht mehr sagen. Tritte gegen den Kopf habe er jedoch nicht bekommen. Der Richter möchte vom Zeugen wissen, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Gruppe abgesprochen vorging. Dies könne er nicht sagen, hält es aber für möglich. Es sei dunkel gewesen, aber die haben laut dem Zeugen Jeschke „aber sicher zu einer Gruppierung“ gehört. Weiterhin möchte der Richter wissen, wie es zu dem Beinbruch gekommen sei, schließlich ist ein Oberschenkelhalsbruch bei einem Menschen in einem solchen Alter eher untypisch. Der Zeuge gibt jedoch nur an, dass so ein Beinbruch passieren könne, „indem man hinfällt“. Diese ausgefuchste Erklärung reicht dem Gericht jedoch nicht und möchte daher wissen, ob er auf eine Kante gefallen sei. Dies wisse er nicht mehr, nur noch das er mit vollem Gewicht auf das Bein gefallen sei. Ob da ein Bordstein war, könne er nicht mehr sagen, aber definitiv Kopfsteinpflaster. Anders verletzt habe er sich nicht. Gesichter habe er ebenfalls nicht erkannt und auch keine klaren Ausrufe aus der Gruppe vernommen, obwohl er nach einem Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung von damals gehört haben soll „Da sind zwei Nazis!“. Nachdem der Richter keine weiteren Fragen hat möchte die Verteidigung etwas über die Lichtverhältnisse und die Straßenbeschaffenheit vom Zeugen wissen. Dieser beschreibt eine dunkle im Schummerlicht der Laternen liegende nasse Gasse. Es habe vorher etwas geregnet und es sei kalt gewesen. Ebenfalls geht es um seine Flucht aus der Situation, wobei er angibt, sich durch das Getümmel gedrängt zu haben. Er könne es ebenfalls nicht ausschließen, dass er zufällig gestürzt sei. Der Zeuge wird entlassen und schafft es den Gerichtssaal gehend zu verlassen ohne zu stürzen und sich etwas zu brechen. Chapeau! Es folgt die Vernehmung des zweiten vermeintlichen Geschädigten. Stefan Kraus, mittlerweile in Chemnitz wohnhaft, berichtet von seiner Teilnahme an der Neonazi-Demonstration. Er beschreibt ebenfalls die Situation in der Kneipe und davor. Doch entgegen der Erinnerung von Marlon Jeschke, es seien 50 – 100 Personen auf sie zugekommen, sind es in der Erinnerung von Kraus nur noch 30 Personen Der Wirt habe sie rausgeschmissen und der Zeuge vermutet, dass sie aufgrund der schwarz-weßi-roten Fahnen als Teilnehmer der Demonstration erkannt worden sind. Die Gruppe sei dann auf sie drauf, habe auf sie eingetreten bis die Polizei gekommen sei soll. Den Zeugen Jeschke habe er dann nicht mehr gesehen, der sei in Richtung Markt gerannt. Kraus habe dann am Boden gelegen und Tritte abbekommen, von wem kann auch er nicht sagen, er habe sich nur geschützt. Der Richter möchte wissen, wie die Gruppe ausgesehen habe. Kraus sagt: „Schwarz, wie sie halt rumrennen“, nur um einige Minuten später in der Befragung durch die Verteidigung seine eigenen Klamotten an dem Tag mit schwarzen Windbreaker, dunkler Jeans und schwarzen Cap zu beschreiben. Der Richter möchte wissen, ob die Gruppen zusammengehört habe, woraufhin der Zeuge nur mit Spekulationen über den Angeklagten und die vermeintlich angreifende Gruppe beginnt. Gesehen habe er den Angeklagten allerdings nicht. Verletzt habe er sich auch nicht weiter schlimm, von diversen Platz- und Schürfwunden mal abgesehen. Ob sie von Tritten stammten oder ob die Verletzung von eigenen Lauffehlern stammten, konnte nicht mehr geklärt werden.Die Verteidigung beginnt mit der Befragung des Zeugen, nachdem die Staatsanwaltschaft erneut keine Fragen hatte. Auf die Frage, wo genau das Auto gestanden habe, zu dem die Gruppe um ihn und Jeschke eigentlich wollte, antwortete der Zeuge pfiffig mit „Parkplatz“. Welcher genau blieb unklar. Nach einer kurzen erneuten Befragung zu seinen Verletzungen wird der Zeuge entlassen.Es folgt der Zeuge Tim Feix. Der 27-Jährige war zum Zeitpunkt der Demonstration noch Polizist. Mittlerweile ist er dies nicht mehr, sondern macht eine Ausbildung zum Mechatroniker. Seine Adresse möchte er jedoch nicht angeben, er sei weiterhin über die Hundertschaft Bereitschaftspolizei Rudolstadt ladungsfähig.Nach seiner Belehrung schildert Feix den Ablauf. Er sei bei einer „vermeintlich rechten Demonstration“ eingesetzt worden um die Lage abzusichern. Er sei mit am Markt eingesetzt gewesen, im Rücken habe man die Gegendemonstranten gehabt. Diese sollten dort gehalten werden, bis ein Großteil der Teilnehmer der Demonstration abgereist sei. Nachdem die Absprerrung aufgelöst werden konnte, sei sein Trupp den Menschen in die Fleischgasse gefolgt. Kurz danach habe er Geschrei und Gepöbel gehört. Er habe sich hinbewegt und von seiner eigenen Gruppe gelöst, da diese ihm zu langsam gewesen sei. Auf der Straße habe er freies Sichtfeld auf eine Person am Boden gehabt auf die eingetreten worden sein soll. Er habe die ganze Zeit ungehindert Sichtkontakt auf das Geschehen gehabt. Er sei hin gelaufen, habe eine Person angesprochen und festgenommen, wobei es sich um den Angeklagten handeln soll. Auf Nachfrage des Richters beschreibt der Zeuge die örtlichen Gegebenheiten und dass er ca. 30 – 50 Meter vom Geschehnis entfernt gewesen sei, als er die Tat beobachtet haben will. Rund herum sollen noch Leute gestanden haben und er sei durchgelassen worden, da er mit voller Monteur im vollem Lauf gewesen sei. Doch in sein Sichtfeld habe sich nie jemand bewegt, so das der Sichtkontakt nicht abgebrochen sei. Er sei die ganze Zeit fokussiert gewesen. Er ist der einzige belastende Zeuge, der den Tritt gegen den Kopf gesehen haben will. Jedoch habe er nicht ausmachen können, ob der Tritt zum Kopf getroffen habe. Der Körper habe zu ihm gelegen und er habe den Kopf des Geschädigten sehen können sowie die Ausführung des Trittes. Auf nochmalige Nachfrage des Richters, ob eine Verwechslung vorliegen könne, verneint der Zeuge und behauptet weiterhin, er habe ununterbrochen freie Sicht auf das Geschehen gehabt. Dennoch habe die große Gruppe drum herum gestanden. Es folgt die Beschreibung der Festnahme des Angeklagten durch den Zeugen. Zu den Geschädigten könne er nicht viel sagen, da sich darum seine Kollegen gekümmert haben. Auch jetzt will er den Angeklagten nach viereinhalb Jahren wiedererkennen. Die Verteidigung möchte die genaue Position des Geschädigten beschrieben haben und ob eine Fahne im Spiel war. An eine Fahne kann sich der Zeuge jedoch nur sehr ungenau erinnern. Auch ob die Person am Boden eine Fahne gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Die Verteidigung bezieht sich auf ein Gedächtnisprotokoll, welches eine Zeugin an die Polizei gegeben habe, indem stehe, dass versucht wurde die Fahne aus der Hand zu treten. Dies widerspräche der Schilderung des Zeugen mit der Aussage des Kopftrittes. Der Zeuge beginnt zu spekulieren, inwiefern ein Tritt ausgeführt werden müsse um eine Fahne in der Hand zu treffen. Er mache selbst Kampfsport und beginnt mit Spekulationen über die Anatomie des menschlichen Körpers, was jedoch von der Verteidigung schnell unterbrochen wird. Eine Bewegung zum Kopf will der Zeuge definitiv gesehen haben, ob dieser dann auch getroffen wurde, wisse er nicht. Kontakt oder eine Reaktionsbewegung des Kopfes habe er nicht gesehen, fügt aber hinzu er habe keine Möglichkeit mehr seinen damaligen Bericht als Gedächtnisstütze hinzuzuziehen, da er ja kein Polizist mehr sei. Die Verteidigung hält dem Zeugen eine Aussage vom selben Abend vor, dort gab er an: „Weiter konnte ich nichts erkennen und die Sicht war durch Personen mit Handwerkerkleidung verdeckt.“ Dies sei ein Widerspruch zu seiner jetzigen Aussage, dass er die ganze Zeit freie Sicht gehabt habe. Plötzlich gibt auch der Zeuge zu, dass er womöglich hier Gedächtnislücken habe. Er können nun nicht mehr sicher sagen, ob er die ganze Zeit freie Sicht gehabt habe. Der Zeuge führt aus, er habe es aber erkannt und auch den Angeklagten wiedererkannt, dazwischen habe er vielleicht das Opfer aus der Sicht verloren, aber seine erste Vernehmung sei eh „Murks“ gewesen. Die Verteidigung wirft ein, dass der vermeintliche Geschädigten selbst auch auf Nachfrage nichts zu Tritten gegen seinen Kopf sagen konnte. Eventuell könnten, so der Zeuge, die Schmerzen vom Oberschenkelhalsbruch ja die Schmerzen der Kopftritte überdeckt haben. Dies wird jedoch als Spekulation zurückgewiesen. Der Zeuge ist sich abschließend sicher, er habe den Täter gesehen und auch einen Tritt. Ob dieser getroffen habe oder abgerutscht sei, könne er nun nicht mehr sagen. Der Zeuge wird entlassen.Es folgt der Besitzer der besagten Kneipe. Er stellt voran, es sei alles sehr lange her und er könne sich kaum noch erinnern. Den Vorfall habe er aus dem Fenster beobachtet, wurde aber immer wieder bei seinen Beobachtungen durch seine Kinder abgelenkt. Er habe verhindern wollen, dass sie ans Fenster gekommen wären und sich das Geschehen hätten angucken müssen. Konkrete Taten habe er nicht gesehen, er erkenne lediglich den Angeklagten als die Person, die dann auch verhaftet wurde durch die Polizei. Eine konkrete Tat konnte auch dieser Zeuge nicht zuordnen, obwohl er in einer polizeilichen Vernehmung damals den Angeklagten belastet haben soll, dass dieser bei dem Angriff dabei gewesen sein sollte. Jetzt könne er das nicht mehr sagen. Da keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Es folgen die Plädoyers, wobei die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung des Angeklagten als erwiesen ansah und sich auf die Aussagen von Tim Feix bezieht. Die Staatsanwaltschaft sieht die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung als erwiesen an. Der Tritt gegen den Kopf sei lebensgefährliche Handlung, auch wenn unklar sei ob der Tritt getroffen habe oder nicht. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung einer achtmonatigen Haftstrafe ausgesetzt zu zwei Jahren Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000 € an einen gemeinnützigen Verein. Die Verteidigung sieht hier keine gemeinschaftliche Körperverletzung, da selbst die Geschädigten niemanden mehr identifizieren konnten. Was der Kneipenbesitzer genau gesehen haben will, könne man ebenfalls nicht klar sagen, die klassische Suggestion, der Verhaftete sei auch der Täter, sei dafür nicht ausschlaggebend. Auch der Zeuge Feix beschreibt kein handeln aus der Gruppe, sondern das Schaulustige drum herum standen. Also sei es hier maximal eine einfache Körperverletzung. Eine weitere Zeugin habe geschrieben, es sei um die Fahne in der Hand gegangen. Schließlich gab es kein Argument dagegen, denn die Geschädigten haben keine Reaktionen in Form von Verletzungen oder Schmerzen auf einen „Stampftritt“ zum Kopf gehabt. Eine Verurteilung könne sich hier auf nichts weiter stützen, denn im Zweifel sei hier für den Angeklagten zu entscheiden. Ebenfalls sollte berücksichtigt werden, dass ein Haftbefehl 2017 beantragt worden ist und unter Auflagen in Vollzug gesetzt worden ist. Am Ende plädiert die Verteidigung für einen Freispruch. Nach einer längeren Pause folgt die Urteilsverkündung. Das Gericht sieht den Angeklagten der versuchten gefährlichen Körperverletzung als schuldig an und verhängt eine Strafe von 90 Tagessätzen zu 35,00 € und legt ihm die Verfahrenskosten auf. Als Begründung führte der Richter aus, es habe einen „Stampftritt“ gegeben und bezieht sich damit auf die Aussage des Ex-Polizisten Feix. Die Geschädigten selbst hätten zwar niemanden identifizieren können, haben aber Tritte und Schläge bestätigt. Der Zeuge Feix habe aus 30 – 50 m Entfernung die Tat gesehen, habe aber nicht gesehen, ob der Tritt getroffen habe. Er habe die Person, die er gesehen haben will, gestellt und festgenommen. Dabei handelte es sich um den Angeklagten.Eine Absprache sei nicht festgestellt worden im Tatvorgehen. Allerdings habe die Situation und die anderen Beteiligten eine psychische Beihilfe gegeben, aus dieser Situation heraus sei eine einfache Körperverletzung nicht mehr gegeben, sondern sei eine versuchte gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung. Der Versuch des Trittes sei erwiesen, ohne das die Tatfolgen bekannt sind.Als strafmildernd wird die lange Verfahrensdauer, keine weiteren Vorstrafen sowie keine bleibenden Verletzungen bei den Geschädigten angerechnet.Es besteht die Möglichkeit gegen das Urteil in Berufung zu gehen.