Sicherungsverwahrung für Sex ohne Kondom!
Im Oktober 2014 verurteilte das Landgericht Oldenburg Frau Schmid (Name geändert) zu vier Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender Unterbringung in – potentiell lebenslänglicher – Sicherungsverwahrung, da sie, wiewohl HIV-positiv, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt habe und diese auch nicht über ihre Infektion aufgeklärt habe.
Gegen dieses Urteil hat Frau Schmid Revision beim Bundesgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 hat ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Jacob Hösl (Köln) auf 42 Seiten die Sachrüge begründet. Nun prüfte der 3. Strafsenat des BGH (Az.: 3 StR 55/15) die Revisionsschrift.
Das Urteil des LG Oldenburg
Die RichterInnen des LG sahen in dem ungeschützten Geschlechtsverkehr eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 223 Absatz 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, da die (mögliche) Infektion eines anderen mit HIV eine „die das Leben gefährdende Behandlung“ darstelle. Sicherungsverwahrung wurde angeordnet, da Frau Schmid vorbestraft sei wegen vergleichbarer Taten, trotz mehrjährigen Freiheitsentzugs nicht zu beeindrucken gewesen sei und folglich eine „gewurzelte Neigung zur Begehung derartiger Straftaten“ vorliege, d.h. sie habe den Hang zur Begehung solcher Taten. Ferner komme in diesen Taten ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck.
Die Revisionsbegründung
Der Verteidiger von Frau Schmid fordert nichts geringeres als die Freisprechung seiner Mandantin. Ausführlich analysiert er die Anwendung des Strafrechts auf sexuell übertragbare Krankheiten und weist nach, dass bis zum Auftreten von HIV in den 80er Jahren wohl noch nie jemand wegen der sexuellen Übertragbarkeit einer Infektionskrankheit strafrechtlich belangt worden sei.
Und dies, obwohl es derer ja diverse gegeben habe und nach wie vor gibt (Syphilis, Hepatitis, u.a.).
Rechtsanwalt Hösl beklagt die Stigmatisierung von Menschen mit HIV und legt dar, dass die Ausübung einvernehmlicher sexueller Handlungen eine sozialadäquate Handlung sei. Diese dann zu bestrafen, lediglich weil das Risiko einer HIV-Infektion des Sexualpartners bestanden haben soll (der Anwalt weist darauf hin, dass in keinem der zur Verurteilung führenden Fälle eine Infektion erfolgt sei), verletze die Grundrechte von Frau Schmid, insbesondere ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
Kritisch setzt Hösl sich mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auseinander. Der nämlich 1988 die HIV-Infektion eines andern als „Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ bewertete (BGHSt Band 36, S. 1 ff).
Angesichts der Entwicklung der medizinischen Kenntnisse und Behandlungen seit den 80ern könne heute der ungeschützte Geschlechtsverkehr schlechterdings nicht mehr eine „das Leben gefährdende Behandlung“ darstellen.
Es mag sich um (einfache) versuchte Körperverletzung handeln, jedoch keinesfalls um eine (versuchte) gefährliche Körperverletzung.
Zur Sicherungsverwahrung
Deutliche Worte findet Rechtsanwalt Hösl zu der vom Landgericht angeordneten Sicherungsverwahrung. Weder liege ein „Hang“ vor, noch sei die Legalprognose ungünstig, geschweige denn sei die Sicherungsverwahrung vorliegend verhältnismäßig.
Er kritisiert unter anderem, dass hier ein biologischer Vorgang, nämlich der einvernehmliche Geschlechtsverkehr ohne Kondom, als Anknüpfungspunkt für eine potentiell lebenslange Freiheitsentziehung dienen soll.
Im übrigen habe es seine Mandantin auch nicht in der Hand, ob ein Geschlechtspartner ein Kondom benutzt oder nicht. Dies sei letztlich (Lebens-)Risiko der betroffenen Männer.
Das Landgericht habe es auch unterlassen, sich mit der nach wie vor bestehenden Stigmatisierung von Menschen mit HIV näher auseinander zu setzen, denn diese könnte möglicherweise dazu geführt haben, dass Frau Schmid nicht von sich aus die Männer auf ihre bestehende HIV-Infektion hingewiesen habe.
In der Nicht-Offenbarung, bzw. Nicht-Verwendung eines Kondoms eine „erhebliche kriminelle Energie“ erblicken zu wollen, halte verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Bundesgerichtshof verwirft Revision
Mit am 27.04.2015 Frau Schmid zugestelltem Beschluss hat der 3. Strafsenat die Revision als unbegründet, und ohne dies näher auszuführen, verworfen. Ihr Rechtsanwalt erwägt nun gegen diese Entscheidung, wie auch gegen das landgerichtliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Kritischer Ausblick
Der Fall von Frau Schmid zeigt, wie niedrig Gerichte die Schwelle zur Verhängung der Sicherungsverwahrung ansetzen. Einer Maßregel, die mit Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933 von den Nationalsozialisten erstmals in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen wurde (und deren Einführung schon Kurt Tucholsky vehement zu verhindern suchte, vgl. „Die Weltbühne“ 1928, S. 839). Heute bedeutet Sicherungsverwahrung vielfach eine lebenslängliche Verwahrung – bis zum Tod.
Wenn dann, wie in der Zeit 2010 – 2011, zahlreiche Verwahrte aus formalen Gründen auf freien Fuß kommen, wiewohl ihnen eine in der Regel exorbitant hohe Rückfallgefahr attestiert wurde, und über 50 % gar nicht mehr „rückfällig“ werden, nur ein geringer Teil, im unteren einstelligen Prozentbereich, erneut „einschlägige“ Taten begeht und so die These von der „Allgemeingefährlichkeit“ der Verwahrten faktisch widerlegt wird, fragen sich die Betroffenen, weshalb diese praktischen Erfahrungen sich nicht im Vollzugsalltag niederschlagen.
Nach wie vor wird auf Verwahrung gesetzt. Urteile wie die des LG Oldenburg lassen den Verdacht aufkommen, dass die Gefängnisse mit allen Mitteln gefüllt werden sollen, und – mit sonderbarsten Begründungen – für eine Verurteilung herhalten müssen.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
http://www.freedom-for-thomas.de