Neues Bundespolizeigesetz im Bundeskabinett verabschiedet

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Diese Woche wurde die Novellierung des neuen Bundespolizeigesetz im Bundeskabinett verabschiedet; es räumt der Bundespolizei zahlreiche erweiterte Befugnisse ein (siehe Links)

In der alten Bundesrepublik galt: Polizeiwesen ist Ländersache/ -angelegenheit. Bis heute existiert diesbezüglich der Artikel 30 Grundgesetz! Der Vorläufer der heutigen Bundespolizei, der Bundesgrenzschutz (BGS), hatte einen örtlichen Zuständigkeitsbereich (nach dem Bundesgrenzschutzgesetz, BGSG) von der Größe von Wildtiergehegen im Zoo - im übertragenen Sinne natürlich: Es waren die Auslandsgrenzen und die innerdeutsche Grenze, so wie die Liegenschaften von Bundesbehörden und Botschaften; wo privater Raum und öffentlicher Raum eines Bundeslandes anfing endete automatisch die Zuständigkeit des BGS. Ferner wurde im Rahmen von Amtshilfe agiert, wenn ein Bundesland dies wünschte (z. B. für Demonstrationen BGS-Einheiten anforderte, zur Unterstützung der landeseigenen Bereitschaftspolizeien); der BGS wurde dann nach dem jeweiligen polizeilichen Landesrecht eingesetzt.Vor vielen Jahren wurde dieser rechtliche Grundsatz für die sog. Schleierfahndung im Grenzgebiet (bis weit ins Landesinnere) geopfert und der BGS war plötzlich auch Bahnpolizei. § 99 des neuen Bundespolizeigesetz (BPolG) erlaubt nun, dass Bundespolizistinnen und -polizisten im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeien tätig werden bzw. Amtshandlungen vollziehen dürfen.Also dürfen wir uns nicht wundern, wenn wir künftig “anlassunabhängig” (§ 23 BPolG) von der Bundespolizei auch außerhalb von Bahnhöfen kontrolliert werden.Zur Erinnerung: In der alten Bundesrepublik galt für den BGS eine dreischichtige Polizeigefahr, die es zu achten/ würdigen galt. Neben der örtlichen wurde die sachliche Zuständigkeit nach Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) gepüft; es musste ein Grund/ Anlass und eine Rechtsgrundlage/ Befugnisnorm vorliegen um eine Person zur Personalienfeststellung anzuhalten. Die dreischichtige Polizeigefahr wurde bereits vor vielen Jahren abgeschafft und durch "anlassunabhängig" im Bundespolizeigesetz ersetzt. Diese Änderung im Polizeigesetz der Bundespolizei ermöglichte den ehemaligen Grenzsoldaten auch rassistische Personenkontrollen und wilkürliche Identitätsfeststellungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich.

 

§99 Bundespolizeigesetz

Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.

 

Siehe hierzu auch:

https://taz.de/Bundeskabinett-beschliesst-Gesetz/!5981037/

https://netzpolitik.org/2023/gesetzesreform-neue-ueberwachungsbefugnisse-fuer-die-bundespolizei/

 

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