Verfassungsschutz soll Online-Durchsuchung bekommen
Staatstrojaner für den Verfassungsschutz: Das Innenministerium möchte dem Inlandsgeheimdienst die Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ erlauben. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist im Kabinett.
Nach einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums soll das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zukünftig das Mittel der Online-Durchsuchung sowie eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) benutzen dürfen. Der Entwurf für ein Gesetz zur "Modernisierung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)" wurde in der vergangenen Woche an die anderen Ressorts der Bundesregierung weitergeleitet. Diese wurden um Stellungnahme gebeten.
Technisch unterscheiden sich die beiden Überwachungsmethoden kaum. Bei beiden kommt ein Staatstrojaner zum Einsatz, über den Zugriff auf die Geräte der Betroffenen erlangt werden soll. Dieser kann über Sicherheitslücken oder durch direkten Zugriff auf die Geräte installiert werden. Mit der Quellen-TKÜ soll verschlüsselte Kommunikation, etwa von E-Mails oder Messengern wie Whatsapp oder Signal, nach der Entschlüsselung bzw. vor der Verschlüsselung abgefangen werden. Die Onlinedurchsuchung hingegen erlaubt den vollen Zugriff auf die auf dem Gerät gespeicherten Daten.
Befürworter des Entwurfs sagen, damit sei der Inlandsgeheimdienst von seinen Möglichkeiten her bloß wieder auf dem Stand angekommen, auf dem er vor der Erfindung von Internet und Mobilfunk war. Dass damals allerdings nur ein Bruchteil der Daten vorhanden war, die heute durch die Omnipräsenz von Smartphones und Computern erfasst werden, wird außer Acht gelassen.
Kritiker befürchten übermäßige Eingriffe in die Privatsphäre
Gegner des Vorschlages befürchten, dass der Einsatz von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung durch den Verfassungsschutz zu übermäßigen Eingriffen in die Privatsphäre von Bürgern führen könnte. Denn Auftrag des Verfassungsschutzes ist die Gefahrenabwehr. Das bedeutet, dass demjenigen, dessen Computer gehackt würde - anders als bei Ermittlungen der Polizei - keine Straftat zur Last gelegt wird.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 2008 die Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz kassiert. Mit dem Urteil entwickelte das BVerfG das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aktuell sind mehrere Klagen vor dem BVerfG gegen die Wiedereinführung der staatlichen Spähsoftware anhängig