Informationsschreiben des GBA im §129 Verfahren Berlin//Athen

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Seit einigen Tagen, fast genau ein Jahr nach Offenlegung des § 129-Verfahrens gegen sieben Beschuldigte in Berlin, verschicken die zuständigen Sachbearbeiter:innen des Generalbundesanwalts Informationsschreiben an Dritt-Betroffene von Überwachungsmaßnahmen in dem laufenden Verfahren.

 

 

 

Nach geltendem Gesetz sind die Behörden verpflichtet, die Personen zu informieren, welche im Zusammenhang mit Überwachungen der beschuldigten Personen identifiziert und verwertet wurden. Das heißt alle, die in Observationen, aufgebauten Kameras, Telekommunikationsüberwachungen oder in den verwanzten Fahrzeugen erkannt wurden, werden nun von der Bundesanwaltschaft darüber informiert.

Aus den Briefen geht hervor, auf welcher Rechtsgrundlage der jeweilige Eingriff stattgefunden haben soll. Das heißt, Gültigkeitszeitraum des Gerichtsbeschlusses, bzw. der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft, werden benannt, genauso wie die jeweilige Maßnahme z.B. „längerfristige Observationen“, „Einsatz technischer Mittel“ oder „Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Worts außerhalb von Wohnungen“.

Weiterhin wird im Schreiben explizit daraufhin gewiesen, dass gegen die Dritt-Betroffenen nicht ermittelt wird.

Wer möchte, kann ein Überprüfungsantrag stellen um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen.

Diese Informationsschreiben sind nicht gleichbedeutend mit einem Ende dieses Verfahrens, es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Menschen betroffen von operativen Maßnahmen und TKÜ‘s sind und sein werden.

 

Es gilt weiterhin: Anna und Arthur halten‘s Maul – Keine Spekulationen!

Solidarität ist eine Waffe!

 

Weitere Infos zum 129 Berlin//Athen:

Hardfacts: https://kontrapolis.info/586/

Update: https://kontrapolis.info/1905/

 

 

 

 

 

 

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