linksunten-Razzia in der KTS 2017 war rechtswidrig

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Katzenlogo des Autonomen Zentrums KTS Freiburg

Es gibt für Linksradikale wenig gute Gründe vor Gericht zu ziehen. Ein Einbruch in unser Autonomes Zentrum auf Befehl des Bundesinnenministeriums, bei dem richtig viel geklaut wurde, gehört vielleicht dazu. Die Hoffnung, einen solchen Prozess zu gewinnen, eher nicht. Und dennoch hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 12. Oktober 2020 beschlossen, dass die Anordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) vom 22. August 2017 zur Durchsuchung der KTS Freiburg rechtswidrig war (VGH 1 S 2679/19). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hatte am 14. August 2017 die linksradikale Nachrichtenseite Indymedia linksunten über die Konstruktion eines Vereins „linksunten.indymedia“ verboten. Das BMI ordnete die Beschlagnahme sowie Einziehung des Vereinsvermögens an und beauftragte das Regierunsgpräsidium Freiburg (RP) mit der Durchführung.

Vom BMI wurden in einer Liste fünf Personen als Mitglieder des konstruierten Vereins benannt. Die KTS tauchte in dieser Liste lediglich als „Infrastruktur“ ohne Zuordnung zu vermeintlichen Vereinsmitgliedern auf. Das BMI hatte sich deshalb laut VGH nicht festgelegt, ob es die KTS nun als „Vereinsheim“ ansah oder nur als einen Ort, der unter anderem auch gelegentlich von dem „Verein“ genutzt wurde.

Laut VGH könne „nicht allein aus den Angaben des BMI zu den regelmäßigen Treffen des verbotenen Vereins im KTS der Schluss gezogen werden, dieser Verein sei deshalb bereits Mitgewahrsamsinhaber der Räume, die er nicht selbst gemietet hatte und in denen auch nach den Angaben in der Verfügung regelmäßig Treffen und Veranstaltungen von anderen Personen und Gruppen aus der linken Szene stattfanden.“

Zudem hatte das BMI dem RP nicht freigestellt, nach Gutdünken, pardon, eigenem Ermessen über diese Frage zu entscheiden. Da eine Razzia wie die am 25. August 2017 in der KTS ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist, hätte das RP laut VGH-Urteil daher nicht aufgrund eines Gefälligkeitsgutachtens des Inlandsgeheimdienstes – in beamtendeutsch „Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg“ – die Durchsuchung der KTS beantragen dürfen bzw. das VG hätte den Antrag abweisen müssen.

Der VGH schreibt, dass „die Erkenntnisse, die den Beschwerdegegner zur Annahme veranlasst haben“ eines der vermeintlichen Vereinsmitglieder „sei nicht nur Nutzer, sondern Mitgewahrsamsinhaber der KTS-Räume gewesen“ stammten nicht vom BMI, sondern aus „einem Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz, das von dieser Landesbehörde erst nach dem Eingang des Vollzugs- und Ermittlungsersuchens am 17.08.2017 erstellt wurde“.

Nach drei Jahren hat also das oberste baden-württembergische Verwaltungsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass die KTS Freiburg am 25. August 2017 nicht hätte durchsucht werden dürfen. Denn die KTS ist kein „Vereinsheim“ von Indymedia linksunten und das beschlagnahmte Geld auch nicht „Vereinsvermögen“ eines Vereins, den das BMI überhaupt erst konstruiert hat. Der KTS-Anwalt hat nun die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände sowie des beschlagnahmten Geldes gefordert.

Gebt die Sachen raus! Her mit der Kohle!

KTS Freiburg
Communiqué vom 11.11.2020

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