Repression in Heidelberg
Das Regionale Bündnis Rhein-Neckar des Bildungsstreik 2009 erhebt schwere Vorwürfe gegen die Einsatzstrategie und - methodik der Polizei während der Räumung der Alten Universität .
Zentrale Vorwürfe lauten wie folgt:
„Die Presse wurde ausgeschlossen, Kameras und sonstige Aufzeichnungsgeräte wurden beschlagnahmt und Platzverweise ausgesprochen. Das freiwillige Verlassen des Gebäudes vor der Zwangsräumung wurde nicht gestattet.“ (PM und Petition des Bündnisses)
Zentrale Vorwürfe lauten wie folgt:
„Die Presse wurde ausgeschlossen, Kameras und sonstige Aufzeichnungsgeräte wurden beschlagnahmt und Platzverweise ausgesprochen. Das freiwillige Verlassen des Gebäudes vor der Zwangsräumung wurde nicht gestattet.“ (PM und Petition des Bündnisses)
Weitere Vorwürfe:
In Ihrer Petition fordern die Studierenden:
Außer der Deklaration der Freien Universität Heidelberg wurden innerhalb eines Basisdemokratischen Prozesses konkrete Forderungen nach Selbst- und Mitbestimmung entwickelt. (Forderungen und Missstände).
Eine ganz konkrete Forderung ist die nach der Erhöhung der studentischen Senatoren (höchstes Gremium der Hochschule).
Diese konkrete Forderung an den Rektor, der öffentlich äußerte sich bei einer etwaigen Beantragung im Senat seiner Stimme zu enthalten, reiht sich in die allgemeine Forderung nach der Wiedereinführung der verfassten Studierendenschaften in Baden Württemberg ein.
Die verfassten Studierendenschaften bestehen aus allen Studierenden der Universität und existieren in ganz Deutschland als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit als Glieder der Hochschulen, außer in Bayern und Baden Württemberg.
Dort wurden sie 1973 bzw. 1977 abgeschafft.
Vergleiche folgende Informationen zu „Verfasster Studierendenschaft“:
"Die liberalen Freiräume vor allem an der Universität, die uns 1968 beinahe kampflos zugefallen waren, wurden nun Zug um Zug unter Knüppelschlägen und Drohungen wieder kassiert."
Ergänzungen des LHG BaWü um §95 Abs. 1-3 und § 96 - § 99 des Hessischen Hochschulgesetzes:
§ x Studentenschaft
(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Sie ist einerechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.
(2) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über
1. die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organeder Studentenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Befugnisse der Fachschaftsräte.
(3) Die Studentenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zubemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft unterBeachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistetist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigtwerden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fälligund werden von der für die Hochschule
(4) Der vom Studentenparlament festgesetzte Betrag wird von der für dieHochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen.
§ x+1 Aufgaben der Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an derSelbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerkoder anderen Trägern übertragen sind,
4. Pflege überregionaler und internationaler Studentenbeziehungen,
5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
7. Förderung des freiwilligen Studentensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.
§ x+2 Organe der Studentenschaft
(1) Organe der Studentenschaft sind:
1. das Studentenparlament,
2. der Allgemeine Studentenausschuss,
3. der Ältestenrat,
4. der Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Das Studentenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studentenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge.
(3) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Erklärungen,durch die die Studentenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(4) Der Ältestenrat entscheidet über die Gültigkeit angefochtener Wahlen zum Studentenparlament sowie über dieRechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen des Studentenparlaments oder des Allgemeinen Studentenausschusses.Die Satzung kann dem Ältestenrat weitere Befugnisse übertragen.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Rechnung der Studentenschaft vor der Entscheidung des Studentenparlamentsüber die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses.
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 werden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach denGrundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Studentenparlament wählt den Allgemeinen Studentenausschuss, den Ältestenrat und den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Wahlen zum Studentenparlamentsind gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschuledurchzuführen. Die Wahlunterlagen werden von der Hochschule bereitgestellt und entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule versandt.
(7) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft entsprechend.
§ x+3 Fachschaften
(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachschaft. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr; sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
(2) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat; die Satzung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche ein Fachschaftsratgewählt wird. Die Fachschaftsräte entsenden je zwei Mitglieder in die Fachschaftenkonferenz, die insbesondere zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt.
(3) Für die Wahl des Fachschaftsrats gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. (4) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Fachschaften entsprechend.
§ x+4 Haushalt
Der Allgemeine Studentenausschuss legt dem Studentenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschussesdurch das Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.
- Einer Kommilitonin wurde erst nach wiederholten Bitten gestattet, ihre Insulinspritzen aus demGebäude mit zu nehmen.
- Ein Polizist äußerte zu seinem Kollegen: „Soll ich gleich den Schlagstock ziehen, um demNächsten den Schädel einzuschlagen?“ (verbunden mit entsprechender Gestik undSchlagstock). Auf Nachfrage bei einer Einsatzleiterin, ob sie diese Aussage gehört habe,bestätigte sie dies und gab Auskunft über die zuständige Beschwerdestelle.
- „Wenn wir Gewalt anwenden würden, wärt ihr schon längst im Krankenhaus.“ So ein weiterer Polizist. (ebd.)
In Ihrer Petition fordern die Studierenden:
- die sofortige Rücknahme der durch das Rektorat erwirkten Strafanträge gegenLernenden der Universität Heidelberg;
- die Weiterführung eines offenen, demokratischen Dialogs mit allen Mitgliedern derUniversität Heidelberg zur Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen an unsererBildungseinrichtung und darüber hinaus;
- die Rückkehr eines lebendigen Geistes in die Alma Mater anstatt einer Politik derHierarchien und der Gewaltandrohung.
Außer der Deklaration der Freien Universität Heidelberg wurden innerhalb eines Basisdemokratischen Prozesses konkrete Forderungen nach Selbst- und Mitbestimmung entwickelt. (Forderungen und Missstände).
Eine ganz konkrete Forderung ist die nach der Erhöhung der studentischen Senatoren (höchstes Gremium der Hochschule).
Diese konkrete Forderung an den Rektor, der öffentlich äußerte sich bei einer etwaigen Beantragung im Senat seiner Stimme zu enthalten, reiht sich in die allgemeine Forderung nach der Wiedereinführung der verfassten Studierendenschaften in Baden Württemberg ein.
Die verfassten Studierendenschaften bestehen aus allen Studierenden der Universität und existieren in ganz Deutschland als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit als Glieder der Hochschulen, außer in Bayern und Baden Württemberg.
Dort wurden sie 1973 bzw. 1977 abgeschafft.
Vergleiche folgende Informationen zu „Verfasster Studierendenschaft“:
- Studentische Interessensvertretung - ein historischer Abriss
- Infos zur Abschaffung der Verfassten Studierendenschaft
- 1977 - Heisse Zeit an baden-württembergischen Hochschulen
- Das FSK-Dschungelbuch
- Warum es in Heidelberg keinen AStA gibt
- "Jetzt wehren wir uns" - Heidelberg im Bann der Revolte (1968)
- Heidelberg 68 reloaded
"Die liberalen Freiräume vor allem an der Universität, die uns 1968 beinahe kampflos zugefallen waren, wurden nun Zug um Zug unter Knüppelschlägen und Drohungen wieder kassiert."
Konkrete Forderung an den Baden Württembergischen Landtag:
Forderung nach Ergänzung des Landeshochschulgesetz – LHG Baden Württemberg nach dem Vorbild des Hessischen Hochschulgesetzes:Ergänzungen des LHG BaWü um §95 Abs. 1-3 und § 96 - § 99 des Hessischen Hochschulgesetzes:
§ x Studentenschaft
(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Sie ist einerechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.
(2) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über
1. die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organeder Studentenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Befugnisse der Fachschaftsräte.
(3) Die Studentenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zubemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft unterBeachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistetist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigtwerden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fälligund werden von der für die Hochschule
(4) Der vom Studentenparlament festgesetzte Betrag wird von der für dieHochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen.
§ x+1 Aufgaben der Studentenschaft
(1) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an derSelbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerkoder anderen Trägern übertragen sind,
4. Pflege überregionaler und internationaler Studentenbeziehungen,
5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
7. Förderung des freiwilligen Studentensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.
§ x+2 Organe der Studentenschaft
(1) Organe der Studentenschaft sind:
1. das Studentenparlament,
2. der Allgemeine Studentenausschuss,
3. der Ältestenrat,
4. der Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Das Studentenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studentenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge.
(3) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Erklärungen,durch die die Studentenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
(4) Der Ältestenrat entscheidet über die Gültigkeit angefochtener Wahlen zum Studentenparlament sowie über dieRechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen des Studentenparlaments oder des Allgemeinen Studentenausschusses.Die Satzung kann dem Ältestenrat weitere Befugnisse übertragen.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Rechnung der Studentenschaft vor der Entscheidung des Studentenparlamentsüber die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses.
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 werden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach denGrundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Studentenparlament wählt den Allgemeinen Studentenausschuss, den Ältestenrat und den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Wahlen zum Studentenparlamentsind gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschuledurchzuführen. Die Wahlunterlagen werden von der Hochschule bereitgestellt und entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule versandt.
(7) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft entsprechend.
§ x+3 Fachschaften
(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachschaft. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr; sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
(2) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat; die Satzung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche ein Fachschaftsratgewählt wird. Die Fachschaftsräte entsenden je zwei Mitglieder in die Fachschaftenkonferenz, die insbesondere zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt.
(3) Für die Wahl des Fachschaftsrats gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. (4) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Fachschaften entsprechend.
§ x+4 Haushalt
Der Allgemeine Studentenausschuss legt dem Studentenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschussesdurch das Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.
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Ergänzungen
Weitere Vorwürfe gegen die Polizei
-So wurden zum Beispiel Menschen, die aus dem erstn Stock des Gebäudes getragen wurden immer mal wieder auf der Steintreppe nach unten "fallen gelassen". Aus ungefähr einem Meter Höhe auf die Kante einer Steintreppe zu fallen ist ziemlich übel.
-weitere verbale Provokationen der Polizei. Zum Beispiel: ein Bulle zum anderen:"Brich mal dem da nicht wieder drei Finger, wie dem letzten"
-Ungemäß hoch frequentierte Anwendungen von schmerzzufügenden Griffen und Drucktechniken, wie dem so genannten Polizeigriff bei den absolut firedlichen, sich nicht wehrenden Demonstrant_innen
Hier der Link zum Unterzeichnen der Petition
Zu dem bild des Anstoßes noch:
Ich habe dieses Bild wohl unüberlegt ausgewählt.
Es sollte lediglich einen Hinweis auf die Historie der Studierendenbewegungen bedeuten.
Das Banner mit der Relativierung des Holocaust ist widerlich und ich möchte mich hiermit von der inhaltlichen Aussage distanzieren.
Eitel hat Strafanträge zurückgenommen!
Das Maximalprinzip, der konkreten und alsbaldigen Umsetzung der inhaltlich hochqualitativen Forderungen der Aktivisten, wurde nun mithilfe staatlicher Gewalt zu einem Minimalprinzip herunter gebrochen.
Der Bildungsstreik in Heidelberg war und ist dennoch ein voller Erfolg. Jahre, ja Jahrzehnte, konnte sich im Heidelberg der sanierten Altstadt, der Eliteuniversität und der Bürgerlichkeit keine annähernd starke Politisierung der Studentenschaft erreichen. Auch wenn sich die Forderungen der Studenten noch sehr eingegrenzt und reduziert lediglich auf die konkreten Lehr- und Lernbedingungen konzentrieren. Stärkstes Thema soll der Bezug der Forderungen auf die gesellschaftliche Wirkung sein Eine Gesellschaft welche von Selektion und Reproduktion geprägt ist, würde von einer Öffnung der Hochschulen und Universitäten, allem voran der Gebührenfreiheit profitieren.
Das gewählte Protestmittel der Hausbesetzung (Strafbar nach §123 StGB) zeigt auch die verzweifelte Entschlossenheit der Aktivisten, welche aus dem zunehmenden Druck an Hochschulen und Universitäten und dem Bedürfnis nach demokratischer Mitbestimmung entspringt.
Wird sich nun zeigen ob sich die Heidelberger Studierenden auf alternative Protestformen einlassen wollen, wie etwa Sitzblockaden bei Spontandemonstrationen oder kurzzeitige Störung und Belagerungen von destruktiven oder kontraproduktiven politischen Veranstaltungen.
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
bäääääääääh!!! — ich
Zensur ist scheiße — Jaguar
son bild - schon bäh — mein name
bezeichnend — egal
Bilder — Karl